Update (24.07.2020): am 21. Juli 2020 wurde endlich die Geldwäschenovelle 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die 5. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union, die Richtlinie (EU) 2018/843, muss am 10. Januar 2020 in allen Mitgliedstaaten national umgesetzt sein. In Österreich bedingt dies eine Anpassung zahlreicher Materiengesetze. Während das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG bereits am 22. Juli 2019 veröffentlicht wurde, liegt nun auch für die neue Gewerbeordnung ein Begutachtungsentwurf vor. Hier ein erster Blick auf die Neuerungen.
Von den Bestimmungen umfasste Gewerbetreibende, die so genannten Verpflichteten, müssen sich noch ein wenig mehr ins Zeug legen, um zu verhindern, dass sie für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Auch der Kreis der Verpflichteten wird erweitert.
Kunsthändler, Kunstgalerien und Auktionshäuser
Wie schon bisher sind Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer von den Bestimmungen umfasst, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen getätigt wird.
Dazu sollen zukünftig unter anderem auch Handelsgewerbetreibende kommen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden (auch Kunstgalerien und Auktionshäuser), sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft. Achtung: hiervon sind bare als auch unbare Transaktionen umfasst.
Erleichterung für Immobilienmakler
Immobilienmakler dürfen sich laut dem Begutachtungsentwurf über eine kleine Lockerung der Bestimmungen freuen. Die aktuell geltende Betragsgrenze im Zusammenhang mit Vermietung von 15.000 Euro Jahresmiete wird auf 10.000 Euro Monatsmiete angehoben. Die Anwendung hinsichtlich Mieter und Vermieter bleibt aufrecht.
Verpflichtender WiEReG-Auszug bei juristischen Personen
Wie auch im FM-GwG sieht die Neufassung der Gewerbeordnung vor, dass Verpflichtete „zu Beginn“ (gemeint ist wohl vor Beginn bzw. Aufnahme) einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person – genauer gesagt mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG – einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einholen müssen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Drittländern mit hohem Risiko
Ebenso wie im FM-GwG sind auch in der Gewerbeordnung zukünftig verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen anzuwenden, an denen Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko beteiligt sind. Unter anderem das Einholen von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens sowie das Einholen von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen. Darüber hinaus ist zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung die Zustimmung der Führungsebene erforderlich.
Datenschutz und Informationspflichten
Der Begutachtungsentwurf nimmt auch Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung, indem er besagt, dass auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geldwäsche-Prävention die geltenden Datenschutzbestimmungen anzuwenden sind.
Außerdem weisen die neuen Bestimmungen ausdrücklich darauf hin, dass die vom Verpflichteten gegebenen Informationen gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten) einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtspflichten des Gewerbetreibenden beim Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Geldwäsche-Prävention zu enthalten haben. Dieser Zusatz sollte also zukünftig in keiner Datenschutzinformation fehlen (dort aber ohnehin bereits enthalten sein).
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