EU-weite Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter

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All jene, die von den Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention umfasst sind, können ein Lied davon singen, wie mühsam es in der Praxis sein kann, den Kreis der politisch exponierten Personen zu identifizieren. Denn die Definition einer PEP ist ebenso ausufernd wie schwammig formuliert. Dies führt immer wieder zu Unsicherheiten, um nicht zu sagen zur Ratlosigkeit. Die fünfte Geldwäsche-Richtlinie verspricht eine Erleichterung.

Die politisch exponierte Person wird bereits in der vierten Geldwäsche-Richtlinie umfassend definiert. Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 legt in den Ziffern 9 bis 11 fest, wer als PEP gilt. Neben jenen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, also zum Beispiel Staats- und Regierungschefs, Botschafter und hochrangige Offiziere, gelten auch deren Familienmitglieder sowie Personen, die dem Amtsinhaber bekanntermaßen nahestehen, als PEP. Diese weitreichende Definition führt in der Praxis mitunter zu skurrilen Fallbeispielen.

Was ist ein wichtiges öffentliches Amt?

Bild_Buch_Geldwaesche_ist_noch_immer_kein_KavaliersdeliktMindestens so herausfordernd wie das Eruieren der relevanten Familienmitglieder ist die Antwort auf die Frage, wie weitreichend der Begriff „wichtiges öffentliches Amt“ (über die in Artikel 3 Ziffer 9 explizit genannten Amtsinhaber hinaus) gesehen werden muss. Muss beispielsweise ein Bürgermeister als PEP betrachtet werden? Immerhin verfügt ein Bürgermeister über eine Fülle an Entscheidungsbefugnissen. Kommt es darauf an, wie groß die Gemeinde oder Stadt ist, deren Bürgermeister er ist? Und wenn der Bürgermeister als PEP gilt, wie ist das dann mit den Gemeinderäten?

Die Geldwäsche-Richtlinien selbst geben darauf keine Antworten. Herauslesen lässt sich lediglich, dass Verpflichtete risikobasiert vorgehen müssen. Der Bürgermeister einer 500-Seelen-Gemeinde wird wohl – soweit keine fallspezifischen risikoerhöhenden Faktoren vorliegen – nicht als PEP gelten. Der Bürgermeister einer großen Landeshauptstadt eher schon.

Artikel 20a soll Antworten liefern

Die fünfte Geldwäsche-Richtlinie nährt mit dem neuen Artikel 20a die Hoffnung, dass die EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission Licht ins Dunkel der PEP-Identifikation bringen. Artikel 20a besagt nämlich in Absatz 1, dass jeder Mitgliedstaat eine Liste erstellt und auf dem neuesten Stand hält, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Von den auf dem jeweiligen Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen sollen Mitgliedstaaten eine entsprechende Liste verlangen. Diese Listen sollen veröffentlicht und der EU-Kommission übermittelt werden.

Absatz 2 verlangt, dass auch die EU-Kommission eine Liste der genauen Funktionen, die auf EU-Ebene als wichtige öffentliche Ämter gelten, erstellt und auf dem neuesten Stand hält. Diese Liste soll auch alle Funktionen umfassen, die Vertretern von Drittstaaten sowie auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

EU-weite Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter

Auf Grundlage der genannten, von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erstellenden Listen, soll die EU-Kommission eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 erstellen und veröffentlichen.

So großartig diese Idee ist und so sehr eine EU-weit einheitliche Liste von wichtigen öffentlichen Ämtern allen Verpflichteten beim Feststellen von politisch exponierten Personen helfen würde, so sehr bezweifle ich persönlich, dass wir diese Liste in absehbarer Zeit sehen werden.

  • Es handelt sich um die Bestimmung in einer Richtlinie der EU, die von jedem einzelnen Mitgliedstaat erst einmal in nationales Recht übernommen werden muss. Und schon jetzt laufen erste Vertragsverletzungsverfahren (auch gegen Österreich) wegen der verzögerten Umsetzung der fünften Geldwäsche-Richtlinie. Zu befürchten ist darüber hinaus, dass nicht alle Mitgliedstaaten diese Bestimmung übernehmen werden.
  • Es wird dauern, bis sich die einzelnen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission jeweils auf eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter einigen können. Ich mutmaße, dass es beim Erstellen zum üblichen politischen Gezerre kommen wird, welche Funktionen auf die Liste müssen, und welchen Funktionen der PEP-Status erspart bleibt.
  • Es wird (ewig) dauern, bis die Kommission aus den tröpfchenweise eintrudelnden Listen der Mitgliedstaaten eine Gesamtliste erstellt hat. Die Mühlen der aufgeblasenen Bürokratie mahlen nun einmal langsam. Angesichts der langen bürokratischen Wege frage ich mich auch, wie aktuell diese Gesamtliste jemals sein kann.

Aber ich lasse mich gerne von einer zeitnahe veröffentlichten, EU-weiten Liste von wichtigen öffentlichen Ämtern überraschen! Erfreulich finde ich jedenfalls, dass sich die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission jetzt selbst mit der ausufernden Definition der politisch exponierten Person auseinandersetzen müssen. Vielleicht erkennen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei dieser Gelegenheit, wie praxisfern die PEP-Definition ist. Selbsterkenntnis ist ja bekanntlich der erste Weg zur Besserung.


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