Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie im neuen Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Am 22. Juli 2019 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 62/2019 das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, kurz EU-FinAnpG 2019, ausgegeben. Geändert wird darin unter anderem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, mit welchem ab 10. Januar 2020 die 5. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2018/843) national umgesetzt wird. Ein paar Neurungen sind es wert genauer betrachtet zu werden.

Virtuelle Währungen

Neuerdings vom FM-GwG umfasst sind auch virtuelle Währungen und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Demzufolge werden in § 2 (Begriffsbestimmungen) zwei neue Definition angefügt:

21. Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

22. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen: alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten

  • a) Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
  • b) den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
  • c) den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
  • d) die Übertragung von virtuellen Währungen;
  • e) die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.

Verpflichtender WiEReG-Auszug bei juristischen Personen

Für den Alltag von Banken und Finanzdienstleistern eher relevant ist § 7, der die Anwendung der Sorgfaltspflichten festlegt, und dessen Absatz 1 unter anderem mit folgendem Satz ergänzt wird:

Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. (…)

Bevor eine Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person begonnen wird, ist also zukünftig ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Eine Frage drängt sich mir an dieser Stelle gleich auf: Ist das Einholen eines WiEReG-Auszuges selbst dann erforderlich, wenn auch ohne so einen Auszug die wirtschaftlichen Eigentümer eindeutig und zweifelsfrei identifiziert werden können? Im Sinne des Gesetzes ja.

Aus für anonyme Schließfächer

Sorgfaltspflichten bestehen zukünftig auch im Zusammenhang mit noch anonymen Schließfächern, denn § 7 wird mit Absatz 11 ergänzt:

Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.

Schritt für Schritt, sprich beim nächsten Besuch in der Bank bzw. Zugriff auf ein bestehendes anonymes Schließfach, werden also auch deren Besitzer identifiziert werden.

Im Fokus: Drittländer mit hohem Risiko

Aus § 9 (Verstärkte Sorgfaltspflichten) fallen im 1. Absatz Kunden, „die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind„, heraus, dafür bekommen diese Kunden mit § 9a einen eigenen umfassenden Paragrafen, der „Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko“ unter anderem wie folgt regelt:

(1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:

  1. Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
  2. Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
  3. Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
  4. Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
  5. Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und 6. verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Weitere Neuerungen

Gänzlich neue sind die Paragrafen 32a und 32b, welche die „Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen“ regelt.

Aus dem bisher kurzen § 33 (Zwangsstrafen) wird eine langer § 33 mit der Überschrift „Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung„.

Auch der Schutz von Hinweisgebern wird hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen FMA und anderen relevanten Behörden durch das Anfügen eines 4. Absatzes an § 40 konkretisiert.

Und mit einem kleinen Halbsatz wird die Aufbewahrungsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Fazit: Ab 10. Januar 2020 wird das neue FM-GwG (sowie auch das neue WiEReG) angewandt und bringt doch ein paar Neuerungen für Banken und Finanzdienstleister mit sich, die in die Praxis umgesetzt werden müssen.

Alle Inhalte dieses Beitrages erfolgen trotz sorgfältiger Erstellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine etwaige Haftung aus dem Inhalt dieses Beitrages ist ausgeschlossen.


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