Geldwäsche-Prävention für Steuerberater: KSW beginnt mit Prüfungen

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Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. Daher – und weil Ende 2019 mit einer erneuten nationalen Prüfung durch die FATF zu rechnen ist – widmen Aufsichtsbehörden dem Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Jahr 2019 besonderes Augenmerk. Auch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer KSW beginnt in ihrer Funktion als Aufsichtsorgan Anfang 2019 mit ersten anlassunabhängigen Prüfungen.

Sämtliche Maßnahmen, die Verpflichtete im Sinne der Geldwäsche-Prävention zu treffen haben, beruhen auf der 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU. Die geforderten Sorgfaltspflichten wurden auch im WTBG 2017 verschärft und ausgeweitet. Berufsberechtigte sind unter anderem verpflichtet, wirksame Verfahren zur Geldwäsche-Prävention in den Kanzleien zu implementieren und umfassende Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden.

Stichprobenartige Überprüfungen bei Berufsberechtigten

Im Anlassfall, zum Beispiel einer Verdachtsmeldung, prüfen die Experten der KSW bereits jetzt. Darüber hinaus ist die KSW – ebenso wie alle anderen Aufsichtsorgane, wie zum Beispiel Finanzmarktaufsicht und Gewerbeaufsichtsbehörden – gesetzliche verpflichtet, auch anlassunabhängige Prüfungen durchzuführen, womit sie Anfang 2019 beginnen wird.

Dazu wird laut Information der KSW ein Geldwäsche-Fragebogen an Berufsberechtigte verschickt, den sie ausfüllen müssen. Gleichzeitig wird zum Beispiel der kanzleiinterne Geldwäsche-Leitfaden angefordert. Sollte sich nach dem Überprüfen des Fragebogens und der übersandten Unterlagen kein weiterer Handlungsbedarf ergeben, ist die Aufsichtsmaßnahme an dieser Stelle beendet.

Vor-Ort-Prüfungen nur bei zusätzlichen Fragen

Erst wenn sich zusätzliche Fragen zur kanzleispezifischen Umsetzung ergeben, wird eine Vor-Ort-Prüfung durch einen Geldwäsche-Experten vorgenommen. Umso mehr Bedeutung hat das dokumentierte Erfüllen der grundsätzlichen Pflichten – zum Beispiel die unternehmensspezifische Risikoanalyse und der kanzleiinterne Geldwäsche-Leitfaden.

Grundsätzlich ist die KSW verpflichtet, Vergehen im Zusammenhang mit Geldwäsche-Prävention zu verfolgen und zu sanktionieren, also Verwaltungsstrafen, sprich Geldstrafen, auszusprechen und im Extremfall die Berufsbefugnis zu suspendieren. Die KSW will in der ersten Phase im Sinne des Prinzips „Beraten statt strafen“ festgestellte Mängel allerdings mit Verbesserungsaufträgen und Schulungsmaßnahmen ahnden.

Was ist also für Berufsberechtigten konkret zu tun?

  • Schritt 1: kanzleiinterne = unternehmensspezifische Risikoanalyse durchführen
  • Schritt 2: dem ermittelten Risiko entsprechende Maßnahmen implementieren
  • Schritt 3: Anwenden der Maßnahmen auf neue und bestehende Klienten
  • Schritt 4: Mitarbeiter informieren und schulen auf den kanzleiinternen Leitfaden
  • Schritt 5: Ermitteltes Risiko und getroffende Maßnahmen laufend auf überprüfen

Für mehr Information, speziell für Steuerberater, und dem ebenso einfachen wie wirksamen Umsetzen in die alltägliche Praxis ihrer Kanzlei stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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