Geldwäsche-Beauftragter für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Beitragsbild GeldwäscheParagraf 99 des WTBG 2017 definiert die innerorganisatorischen Maßnahmen, welche Berufsberechtigte zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen müssen. Dieses geeigneten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Berufsberechtigen stehen.

Insbesondere sind auf risikobasierter Basis angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für

  • die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern,
  • Verdachtsmeldungen,
  • die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
  • die Risikobewertung und das Risikomanagement und
  • geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien

Darüber hinaus müssen Mitarbeiter der Kanzlei bereits bei Einstellung einer Überprüfung hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterzogen werden, mit den Bestimmungen in Bezug auf das Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachweislich vertraut gemacht, sprich in besonderen Fortbildungsprogrammen fachlich geschult werden.

Wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, haben Berufsberechtigte einen Geldwäsche-Beauftragten zu bestellen, der das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellt. Dieser Geldwäsche-Beauftragte hat jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (fachliche Qualifikation) und zuverlässig sowie integer zu sein (persönliche Zuverlässigkeit).

Als Experte für Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie als Compliance Officer einer konzessionierten Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 und unabhängiges Ausbildungsinstitut der WKO verfüge ich über jahrelange Praxis-Erfahrung in diesem Fachbereich.

Gerne stehe ich Ihnen für das Umsetzen der im WTBG 2017 geforderten Maßnahmen sowie ggf. zur Übernahme der Funktion des Geldwäsche-Beauftragten in Ihrer Kanzlei zur Verfügung!

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