Warum Sie die neuen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung beachten sollten

Die sogenannte 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU wurde Mitte des Jahres 2017 in nationales Recht umgesetzt. Durch das das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG, das bereits am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist das teilweise schon geschehen. Auch in der Gewerbeordnung GewO sind nun die neuen und strengeren Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten.

Kennen Sie die Paragrafen §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung?

Viele Maßnahmen auf Basis der 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU sind bereits in der aktuell gültigen Gewerbeordnung enthalten. Die Neuerungen im Entwurf der neuen Gewerbeordnung betreffen jedoch wesentliche Details, zum Beispiel Barzahlungen und die Pflicht zum Erheben des PEP-Status des inländischen Kunden. Und zwar vor Begründung einer Geschäftsbeziehung.

Auffallend an der Neufassung der Gewerbeordnung ist, dass augenscheinlich die Gewerbeaufsichtsbehörden verstärkt in die Pflicht genommen werden. Die Behörde hat sich zukünftig beispielsweise „hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren“.

Haben Sie ein Risikoprofil bezüglich Ihrer Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung?

Handelsgewerbetreibende haben „angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf seine Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten“. Daraus lässt sich ableiten, dass eine unternehmensspezifische Risikoanalyse zu erstellen ist, auf deren Basis geeignete, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren zu entwickeln sind.

Sämtliche Sorgfaltspflichten sind „nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden“. Und es ist sicherzustellen, „dass seine Angestellten die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen kennen“. Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter ist also erforderlich!

Haben Sie Fragen dazu?

Kontaktieren Sie mich noch heute!

Lesen Sie auch: Warum rückt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Fokus?