US-Börsenaufsicht nähert sich EU-Regeln an
Europäische Finanzmarktteilnehmer müssen bereits nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenlegen. Die neuen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fordern das auch von börsennotierten Unternehmen. Nun scheint es, als werde die EU ihrer Vorbildrolle gerecht, denn auch die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC verabschiedete Regeln für klimabezogene Offenlegungen.
Die US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission SEC hat Anfang März 2024 Regeln zur Verbesserung und Vereinheitlichung der klimabezogenen Offenlegung durch börsennotierte Unternehmen verabschiedet. Ähnlich den EU-Regularien werden zukünftig auch US-amerikanische Unternehmen Informationen über finanzielle Auswirkungen von klimabezogenen Risiken auf die Geschäftstätigkeit sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, in standardisierter Form veröffentlichen müssen.
SEC nähert sich EU-Regularien an
Was für große, börsennotierte EU-Unternehmen bereits gilt, wird auch für US-Unternehmen zur Pflicht. Die Regeln der SEC sehen unter anderem die Offenlegung jener klimabezogenen Risiken vor, die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsstrategie, das Geschäftsergebnis oder die Finanzlage des Unternehmens haben. Dies erinnert stark an die „Outside in“-Betrachtung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, die vom neuen europäischen Berichtsstandard ESRS gefordert wird.
Anzugeben sind auch kapitalisierte Kosten, Ausgaben, Belastungen und Verluste, die infolge von Unwetterereignissen und anderen Naturereignissen, wie Wirbelstürmen, Tornados, Überschwemmungen, Dürren, Waldbränden, extremen Temperaturen und dem Anstieg des Meeresspiegels, entstanden sind.
Ergänzend sind Angaben zu Maßnahmen, die zur Abschwächung von oder Anpassung an die identifizierten Klimarisiken getroffen werden, zu machen. Die Unternehmensleitung hat in den der Behörde vorzulegenden Jahresberichten über die Bewertung und Überwachung der Klimarisiken zu berichten.
Scope 1 & 2, aber nicht Scope 3
Die verabschiedeten Regeln verlangen die Angabe von Treibhausgas-Emissionen gemäß Scope 1 (vom Unternehmen direkt verursachte Emissionen) und Scope 2 („zugekaufte“ Emissionen, etwa durch Energie). Informationen zu Emissionen in vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten (Scope 3) sind im ersten Schritt nicht gefordert.
Keine „Inside out“-Betrachtung
Angaben zu den klimarelevanten Auswirkungen des Unternehmens auf Klima, Umwelt und Gesellschaft, die sogenannte „Inside out“-Betrachtung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, sind nicht vorgesehen. Welche klimatischen und gesellschaftlichen Folgen die von den Geschäftstätigkeiten verursachten Treibhausgas-Emissionen haben, muss also weder betrachtet noch offengelegt werden.
Unmittelbare Anwendung
Die endgültigen Regeln umfassen 885 (sic!) Seiten und sind bereits am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Von großen Unternehmen („Large Accelerated Filers“) sind sie bereits für das Fiskaljahr 2023 anzuwenden. Für kleinere Unternehmen sind Übergangfristen bis 2026 vorgesehen.
Dieser Beitrag ist erstmals im Magazin risControl Nr. 6 – 2024 erschienen.