Offenlegungsverordnung: RTS kommen mit Verspätung

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Bekanntlich muss die Offenlegungsverordung (Verordnung (EU) 2019/2088) von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern seit 10. März 2021 angewendet werden. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sind jedoch säumig beim Liefern der finalen Technischen Regulierungsstandards, kurz RTS, die per 1. Januar 2022 verfügbar sein sollten. Nun scheint festzustehen, dass es zu noch mehr Verzögerung kommt.

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen seit 10. März 2021 umfangreiche Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sowie nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen transparent offenlegen, vorvertraglich und in regelmäßgen Berichten. Besonders detailliert gehen die Bestimmungen der Offenlegungsverordnung auf die Art und Weise der Offenlegungen nicht ein. Die offenen Fragen dazu sollen die Technischen Regulierungsstandards beantworten – die es aber erst am 1. Juli 2022 geben soll.

Wie sehr scheitert die EU an ihren eigenen Regeln?

Aufgrund der Komplexität und dem technischen Detailgrad der RTS verzögern sich Teile der Entwürfe.“ informierte John Berrigan, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union in einem Brief vom 08. Juli 2021. Aufgrund der Verzögerungen werde angestrebt, alle dreizehn derzeit in Entwicklung befindlichen RTS in einem delegierten Rechtsakt zu bündeln und diesen mit 01. Juli 2022 in Anwendung treten zu lassen.

Die genaue Ausgestaltung der von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern seit 10. März 2021 anzuwendenden Pflichten bleibt also mindestens (das neue Datum wird ja nur „angestrebt“) bis 1. Juli 2022 unklar. Salopp gesagt: Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben Pflichten zu erfüllen, aber die EU sagt ihnen 15 Monate lang nicht wie.

Denn die Verzögerung der Technischen Regulierungsstandards hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Anwendbarkeit der Offenlegungsverordnung bzw. der darin enthaltenen Offenlegungspflichten. Zwar können Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die RTS-Entwürfe als Orientierungshilfe verwenden, das kann aber zu doppeltem – organisatorischem und finanziellem – Aufwand führen, wenn jetzt Prozesse und Verfahren eingerichtet und ggf. programmiert werden, sich die finale Version der RTS aber doch noch in wesentlichen Details vom Entwurf unterscheidet.

Auch der österreichische Gesetzgeber ist übrigens säumig. Für die Kontrolle und Überwachung der Pflichten gemäß Offenlegungsverordnung wurde – obwohl die Bestimmungen seit 10. März angewendet werden müssen – noch keine zuständige Aufsichtsbehörde benannt.

Für mich persönlich hat es den Anschein, als scheitern die EU und die Europäischen Aufsichtsbehörden an ihrem eigenen komplexen und überbordenden Regeln. Dabei ist der EU die Rettung des Weltklimas doch so wichtig. Vielleicht, aber das ist nur eine unbedeutende Idee von mir, sollte sich die EU mehr am Grundsätz „Weniger ist mehr.“ orientieren. Dann klappt das eventuell auch mit der fristgerechten Umsetzung.