EU-Verbraucherschutz: Geplantes Verbot von Greenwashing

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EU plant Verbot für allgemeine Umweltaussagen

Angaben wie „biologisch abbaubar“, „klimaneutrales Unternehmen“ oder „nachhaltig“ führen Konsumenten und Anleger oftmals in die Irre. Weil sie nicht konkret genug sind, oder sich bei genauer Betrachtung schlichtweg als unwahr herausstellen. Dem möchte die EU-Kommission einen Riegel vorschieben, und plant eine Änderung der EU-Verbraucherschutz-Richtlinie.

Die deutsche Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wirft der Deutsche Bank-Tochter DWS Greenwashing vor und klagt gerichtlich wegen irreführender „grüner“ Werbung für deren Finanzprodukte. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im November 2022 einem deutschen Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln die Werbung mit dem ClimatePartner-Siegel „klimaneutrales Unternehmen“ untersagt. Fälle wie diese häufen sich.

In der Studie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel kommt die EU-Kommission zum Schluss, dass sich Verbraucher mit der irreführenden Praxis von Unternehmen konfrontiert sehen, unklare oder schlecht begründete ökologische Behauptungen zu machen. Dazu kommt der zunehmende Einsatz von Nachhaltigkeitskennzeichnungen, die auf verschiedene wirtschaftliche, soziale und ökologische Vorteile von Produkten hinweisen, jedoch unterschiedliche Ansätze verfolgen und unterschiedlichen Kontrollniveaus unterliegen.

Greenwashing (Grünfärberei, wie die EU neuerdings formuliert, also irreführenden Umweltaussagen) möchte die EU-Kommission einen Riegel vorschieben. Allgemeine Umweltaussagen, die bei der Vermarktung an die Verbraucher verwendet werden, bei denen jedoch die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder Unternehmens nicht nachgewiesen werden kann, sollen verboten werden. Das ist eines der Ziele des Vorschlages für eine neue EU-Verbraucherschutz-Richtlinie

Allgemeine Umweltaussagen wie beispielsweise (Zitat aus dem Richtlinien-Vorschlag) „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird, sollen verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird.

Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine (zukünftig verbotene und zu) allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die weiterhin erlaubt wäre.

ESG- und Nachhaltigkeitssiegel dürfen sich nicht durch niederschwellige Bewertungskriterien (zu denen ich leider auch jene der EU zähle) „erschummeln“ oder kaufen lassen. Es ist höchste Zeit, dass Produkte und Dienstleistungen, die sich mit „grünen“ Siegeln schmücken, nachweisbar halten, was sie versprechen. Es gilt sicherzustellen, dass Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Aussagen nur treffen, wenn klare Verpflichtungen eingehalten und belegt werden.


Quellen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, 30. März 2022

Europäische Kommission, Zusammenfassung Studie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel, Oktober 2021


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