Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Praxis
Die neue Gewerbeordnung verschärft in den §§ 365m bis 365z die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Gewerbetreibende in Form von natürlichen sowie juristischen Personen, insbesondere Handelsgewerbetreibende, …