Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Praxis

Bild EuromünzenDie neue Gewerbeordnung verschärft in den §§ 365m bis 365z die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Betroffen sind Gewerbetreibende in Form von natürlichen sowie juristischen Personen, insbesondere Handelsgewerbetreibende, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler.

Wenn Sie einer dieser Berufsgruppen angehören, dann sollten Sie die Bestimmungen ernst nehmen. Denn auch die (Gewerbeaufsichts-)Behörden werden verstärkt in die Pflicht genommen. Sie müssen beispielswiese „die Einhaltung der Bestimmungen auf risikobasierter Grundlage wirksam“ überwachen und „das Risikoprofil des Gewerbetreibenden (…) in regelmäßigen Abständen (…)“ bewerten sowie „in angemessener Weise“ überprüfen. Und zwar durch „umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort“.

Was ist u.a. Ihre Pflicht als betroffener Gewerbetreibender?

Sie haben „angemessene Schritte zu unternehmen“, um die für Sie und in Ihrem Geschäftsfeld bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. So eine unternehmensspezifische Risikoanalyse ist „nachvollziehbar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand evident zu halten und der Behörde auf Anfrage (…) zur Verfügung zu stellen“.

Zum Beispiel bei Begründung einer Geschäftsbeziehung sowie bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15.000 Euro (Handelsgewerbetreibende zusätzlich bei Barzahlungen in der Höhe von 10.000 Euro) oder mehr, haben Sie Allgemeine Sorgfaltspflichten anzuwenden. Aber auch dann, wenn Sie Zweifel an der Echtheit von Ausweisdokumenten haben. Und Sie müssen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen.

Sorgfaltspflichten gelten auch für Ihre bestehende Kundschaft!

Die Sorgfaltspflichten sind nicht nur auf alle neuen Kunden anzuwenden, sondern „zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Basis anzuwenden“.

Darüber hinaus müssen Sie feststellen können, ob es sich beim Ihrem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer (den Sie ggf. ebenfalls identifizieren müssen) um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Bevor die Geschäftsbeziehung zu einem PEP aufgenommen wird, muss die Zustimmung der Führungsebene eingeholt werden, und es sind „angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen“.

Sie haben alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen unverzüglich von sich aus an die Geldwäschemeldestelle zu melden. Sie haben sicherzustellen, dass auch Ihre Angestellten die Vorschriften kennen. Dies schließt die Teilnahme Ihrer Angestellten an „besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen“ ein.

Naming & Shaming wurde eingeführt!

Neben Geldstrafen, die im Extremfall bis zu 1.000.000 Euro betragen können, wurde auch das so genannten Naming & Shaming eingeführt. Darunter versteht man, dass die Behörde rechtskräftige Entscheidungen auf ihrer Internetseite für die Dauer von mindestens fünf Jahren (!) zu veröffentlichen hat. Wollen Sie, dass Sie von Ihren Kunden dort gefunden werden? Sicher nicht, oder?

Haben Sie Fragen zur praktischen Umsetzung der neuen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung?

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