DSGVO: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (2)

Bild Cover Buch Datenschutz in der PraxisMit der ab 25. Mai 2018 zur Anwendung kommenden Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, kurz DSGVO, kommt auf ALLE UNTERNEHMER ein wahres Bürokratie-Monster zu. Gemeinsam mit dem neuen Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wird aus dem bis dato eher vernachlässigtem Thema Datenschutz plötzlich eines der gefährlichsten Regelwerke, das die EU jemals in Kraft gesetzt hat. Denn sie Strafdrohungen reichen bis zu 4% des weltweiten Konzernumsatzes oder 20 Millionen Euro – sind also mehr als Existenz bedrohend hoch.

Die DSGVO, legt in Artikel 5 sechs Grundsätze bzw. Prinzipien für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten fest. Hier im Folgende finden Sie in aller Kürze die zweiten drei Grundsätze.

Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Wie stellen Sie sicher, dass Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten stets aktuell sind?

Speicherbegrenzung

Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Verfügen Sie zum Beispiel über ein sicheres Löschverfahren für alle Daten, die Sie nicht mehr benötigen?

Vertraulichkeit und Datensicherheit

Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Als Verantwortlicher müssen Sie also u.a. für den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor unbeabsichtigtem Verlust sorgen.

Welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden Sie daher treffen?

Als Verantwortlicher für Ihre personenbezogenen Daten sind Sie für das Einhalten dieser Grundsätze verantwortlich und müssen deren Einhaltung gegenüber der Datenschutzbehörde nachweisen können (Rechenschaftspflicht).

Die Zeit bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung wird immer knapper. Schon am 25. Mai 2018 ist es soweit. Kennen Sie bereits alle Antworten auf diese Fragen? Wenn nicht, dann …

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