Als betroffener Gewerbetreibender bestehen die vorgeschriebenen Pflichten für Sie in den folgenden Fällen:

  • bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • bei gelegentlichen Transaktionen (Zahlungen) von 15.000 Euro* oder mehr
  • im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei gelegentlichen Transaktionen (Zahlungen) in bar von 10.000 Euro* oder mehr
  • bei Verdacht auf Geldwäsche – ungeachtet etwaiger Schwellenwerte (keine Bagatellgrenze!)
  • bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

* ACHTUNG: 10.000 bzw. 15.000 Euro, unabhängig davon, ob die Zahlung in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird. Teilbeträge müssen also zusammengezählt werden! Was insbesondere in Filialbetrieben zur Herausforderung werden kann.

Ihre grundsätzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Ihren Kunden umfassen:

  • das Feststellen und Überprüfen der Identität Ihres Kunden, bei natürlichen Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis, bei juristischen Personen anhand beweiskräftiger Urkunden
  • das Feststellen der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, und zwar bis Sie davon überzeugt sind, den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer (der immer eine natürliche Person sein muss) zu kennen
  • das Bewerten und ggf. Einholen von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, erforderlichenfalls müssen Sie die Herkunft der Mittel feststellen.
  • das kontinuierliche Überwachen der Geschäftsbeziehung.

Lässt Sich Ihr Kunde von einem Treuhänder vertreten, dann ist auch dieser zu identifizieren. Grundsätzlich müssen Sie auch jeden Kunden hinsichtlich des Status als politisch exponierte Person prüfen bzw. identifizieren.

ACHTUNG: die hier genannten Sorgfaltspflichten sind nicht nur auf neue Kunden anzuwenden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf Ihre bestehende Kundschaft.

Sind Sie nicht in der Lage die hier genannten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, dürfen Sie keine Transaktion/Zahlung abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen, müsse eine bestehende Geschäftsbeziehung beenden und ggf. eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle machen.

Das praxisgerechte Umsetzen dieser Verfahren ist meist einfacher als Sie denken!

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