Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende

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Eine zentrale Pflicht der Geldwäsche-Prävention ist das Feststellen und Überprüfen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern. Neben Banken und Wertpapierunternehmen besteht diese Pflicht auch für bestimmte Gewerbetreibende. Letztgenannte müssen dazu im Vorfeld einen Antrag an die zuständige Gewerbeaufsicht stellen. Nur so können sie ihre gesetzliche Pflicht erfüllen.

Mit dem Umsetzen der 5. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Kommission, unter anderem im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG sowie mit der Geldwäschenovelle 2020 in der Gewerbeordnung, besteht die Pflicht, beim Begründen von Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen deren wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren.

Verpflichtender WiEReG-Auszug

Bild_Buch_Geldwaesche_ist_noch_immer_kein_KavaliersdeliktUnabhängig davon, ob die wirtschaftlichen Eigentümer bereits aus dem Firmenbuchauszug hervorgehen, schreibt die Gewerbeordnung vor, dass dazu ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen ist. Bei einfachen GmbHs, die oftmals gar nicht zum Einmelden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer in das Register verpflichtet sind, weil diese automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden, mag diese gesetzliche Pflicht überschießend wirken. Bei komplexen Firmengeflechten oder Stiftungskonstruktionen stellt ein WiEReG-Auszug hingegen eine schnelle und einfache Lösung dar, um wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren.

Mit einem einfachen Auszug aus dem Register (der 3,00 Euro kostet) können die in Paragraf 9 Absatz 1 WiEReG aufgezählten Unternehmen – darunter auch die betreffenden Gewerbetreibenden – die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer (potentiellen) Kunden feststellen. Die Gewerbeordnung fordert jedoch nicht nur das Feststellen, sondern auch das Überprüfen der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer. Dazu ist ein vollständiger erweiterter Auszug aus dem Register (Kosten: 3,60 Euro) notwendig. Eine öffentliche Einsicht erfüllt grundsätzlich keines der geforderten Kriterien.

Antrag auf Einsicht für Gewerbetreibende

Folgende Gewerbetreibende müssen, um Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erlangen, einen Antrag an die zuständige Gewerbeaufsicht stellen:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen
  • Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln sowie Kunstwerke lagern
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater, wenn sie bestimmte Dienstleitungen durchführen, sowie
  • Versicherungsvermittler

Die Gewerbebehörde prüft danach, ob der antragstellende Gewerbetreibende tatsächlich über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines der genannten Gewerbe verfügt. Erst nach dem Freischalten durch die Gewerbebehörde sowie mit den Zugangsdaten zum Unternehmensserviceportal USP hat der Gewerbetreibende Zugriff auf das WiEReG-Managementsystem bzw. das Register.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt auf seiner Internetseite (externer Link) sowohl einen Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende als auch einen Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung.

E-Zustellung und goAML

Über das Unternehmensserviceportal USP wird auch die für Unternehmen verpflichtende E-Zustellung von behördlichen Schriftstücken eingerichtet. Darüber hinaus erfolgt über das USP der Zugang zum neuen (und im 1. Quartal 2021 zur Pflicht werdenden) Meldesystem goAML zum Abgeben von Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle (lesen Sie dazu den Beitrag goAML wird Anfang 2021 verpflichtend). Sollten Gewerbetreibende E-Zustellung und goAML noch nicht eingerichtet haben, dann ist es ratsam, dies ebenfalls zeitnahe zu erledigen.

Für das Anmelden zum USP ist übrigens eine Handysignatur oder Bürgerkarte einer einzelvertretungsbefugten Person des Unternehmens oder die Finanzonlinekennung des Unternehmens erforderlich.

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