Umsetzung der 6. Geldwäsche-Richtlinie in Vorbereitung

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Die 6. Geldwäsche-Richtlinie der EU, die Richtlinie (EU) 2018/1673, muss bis 3. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt sein. Nachdem sich die Richtlinie mit der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschäftigt, erfolgt deren Umsetzung im Strafgesetzbuch StBG. Der Gesetzesentwurf, dessen Begutachtungsfrist bis 27. Oktober läuft, liegt nun vor.

Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden„, umschreibt Erwägungsgrund 1 der Richtlinie das Ansinnen der EU. Daher zielt die 6. Geldwäsche-Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und soll darüber hinaus eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen.

Virtuelle Währungen, PEPs und Steuerstraftaten im Fokus

Drei Bereiche, die aus Sicht der EU besondere Gefahren und Problem hinsichtlich Geldwäsche mit sich bringen, werden übrigens bereits in den einleitenden Erwägungsgründen hervorgehoben:

  • die Verwendung virtueller Währungen,
  • das Vorsehen strengerer Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter, da sich von diesen begangene Geldwäschestraftaten nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen auswirken sowie
  • Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern.

Erschwerdende Umstände bei Straftaten von Verpflichteten

Bild_Buch_Geldwaesche_ist_noch_immer_kein_KavaliersdeliktIm Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe b) der 6. Geldwäsche-Richtlinie wird dem Paragraf 33 des Strafgesetzbuches ein 3. Absatz angefügt (hier im Folgenden verkürzt wiedergegeben):

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 (Anm.: Geldwäscherei) ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 (Anm.: 4. Geldwäsche-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Anm.: 5. Geldwäsche-Richtlinie) ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.

Dieser Passus könnte bei Verpflichteten beziehungsweise deren Führungskräften für Aufmerksamkeit sorgen, und gegebenfalls dazu führen, dass Verdachtsfälle doch etwas genauer untersucht werden.

Erweiterter Strafrahmen

Bis dato sieht Paragraf 165 des Strafgesetzbuches für Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wird mit Umsetzung der 6. Geldwäsche-Richtlinie ausgeweitet. Zukünftig erstreckt sich der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Unverändert bleibt der Strafrahmen, wenn die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat (siehe Absatz 5 des Paragrafen 165). Dieser wird weiterhin ein bis zu zehn Jahren betragen.

Gleichstellung von im In- und Ausland begangenen Vortaten

Paragraf 165 Absatz 5 Ziffer 1 und 2 legen fest, dass Vortaten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat begangen wurden, einer inländischen Vortat gleichgestellt werden, sofern die Vortat im Inland mit Strafe bedroht wäre. Die Vortat muss dabei wenigstens tatbestandsmäßig und rechtswidrig verübt worden sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tat verurteilt werden kann, oder dass alle Umstände im Zusammenhang mit der Tat, wie beispielsweise die Identität des Täters, feststehen.

Absatz 6 definiert Vermögensbestandteile als „Vermögenswerte aller Art„, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse.

Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Entwurf sind hier (externer Link) zu finden. Die Begutachtungsfrist läuft wir erwähnt bis zum 27. Oktober 2020.


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