Taxonomie-Verordnung: Welche Tätigkeiten leisten einen Betrag zu Umweltzielen?

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Neben der Disclosure-Verordnung, die umfangreiche Offenlegungspflichten festlegt (siehe auch meinen Beitrag Disclosure-Verordnung: Was muss wie veröffentlicht werden?) stellt die Taxonomie-Verordnung einen zentralen Baustein der Bestimmungen zur Sustainable Finance dar. Wesentliche Teile müssen ab 1. Januar 2022 angewendet werden.

Auch die „nur“ 31 Seiten der Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 haben es in sich (wie Sie auch am Umfang dieses Artikels erkennen). Wie schon der Titel besagt, wird mit der Taxonomie-Verordnung (konkret in Artikel 25) auch die Disclosure-Verordnung in Details geändert (kurz gesagt werden die Offenlegungspflichten auf Basis der Taxonomie-Verordnung erweitert).

60 Erwägungsgründe

Gerade einmal 27 Artikel hat die Taxonomie-Verordnung (für EU-Verordnungen ist das eher sehr wenig), aber gleich 60 Erwägungsgründe. Fast habe ich den Eindruck, dass sich die EU immer schwerer damit tun, uns kleinen EU-Bürgern ihr Handeln und ihre Gesetzgebung nachvollziehbar und verständlich zu machen. Wie sonst kann die Begründung für ein Gesetz doppelt so lange sein wir der Gesetzestext selbst?

In der einleitenden Erwägungsgründen teilt uns die Europäische Kommission ihre Beweggründe mit (im Folgenden ein paar Auszüge daraus).

Angesichts des systemischen Charakters der globalen Umweltprobleme bedarf es eines system- und zukunftsorientierten Ansatzes für die ökologische Nachhaltigkeit, mit dem den zunehmenden negativen Trends wie Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, weltweit übermäßige Inanspruchnahme von Ressourcen, Nahrungsknappheit, Ozonabbau, Versauerung der Ozeane, Verschlechterung des Süßwassersystems und Landsystemwandel sowie das Aufkommen neuer Bedrohungen, einschließlich gefährlicher Chemikalien und ihrer kombinierten Wirkungen, begegnet wird.
(Erwägungsgrund 7 der Taxonomie-VO)

Zur Info: Im Jahr 2019 betrug der Anteil der europäischen Wirtschaftsleistung am kaufkraftbereinigten globalen BIP rund 15,4 Prozent. Für das Jahr 2021 wird der Anteil auf rund 14,9 Prozent prognostiziert (Quelle: statista.com). Der EU-Anteil an den weltweiten CO2-Emissionen beträgt rund 10 Prozent (China: 30 Prozent, USA: 14 Prozent). Europa alleine wird das Weltklima also nicht retten. Werden und China, die USA, die afrikanischen und asiatischen Länder folgen? Mehr als hoffen können wir nicht.

Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen die Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, das Potenzial des Binnenmarkts für die Verwirklichung dieser Ziele voll auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse zu beseitigen für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt und die Entstehung neuer Hindernisse zu vermeiden.
(Erwägungsgrund 9 der Taxonomie-VO)

Die Festlegung von Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten könnte Wirtschaftsteilnehmer, die nicht unter diese Verordnung fallen, dazu veranlassen, auf ihrer Internetseite freiwillig Informationen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu veröffentlichen und offenzulegen. Anhand dieser Informationen werden die Finanzmarktteilnehmer und andere einschlägige Akteure auf den Finanzmärkten jene Wirtschaftsteilnehmer einfach ermitteln können, die ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ausüben; aber die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer könnten auf diese Weise auch leichter Finanzmittel für ihre ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten mobilisieren.
(Erwägungsgrund 15 der Taxonomie-VO)

Ob besonders viele Unternehmen ohne gesetzliche Pflicht den erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich nehmen werden und freiwillig die umfassenden Informationen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß dieser Verordnung offenlegen, bezweifle ich. Und selbst wenn, dann wird sich eventuell die Frage stellen, wie belastbar diese Information sind, oder ob es mehr oder weniger grobe Schätzungen sein werden.

Was Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen, die nach der vorliegenden Verordnung nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind, anbelangt, so könnte es Ausnahmefälle geben, in denen Finanzmarktteilnehmer die relevanten Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht beschaffen können, die erforderlich sind, um die Angleichung an die technischen Bewertungskriterien, die gemäß dieser Verordnung festgelegt wurden, zuverlässig zu bestimmen. In solchen Ausnahmefällen und nur für die Wirtschaftstätigkeiten, für die keine vollständigen, zuverlässigen und zeitnahen Informationen beschafft werden konnten, sollten Finanzmarktteilnehmer ergänzende Bewertungen und Schätzungen auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen heranziehen können.
(Erwägungsgrund 21 der Taxonomie-VO)

Siehe meine Anmerkung zu Erwägungsgrund 15. Hier werden schon einleitend Schätzungen quasi legitimiert. Werden Ausnahmefälle zu Regelfällen, weil es zu wenige Unternehmen geben wird, die die Kriterien der Offenlegung (gesetzeskonform und fristgerecht) erfüllen? Retten wir das Klima dann auf Basis von Schätzungen? Wir werden es sehen.

Wann gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig?

Beim Ermitteln des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition gilt eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung dann als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit:

  • a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 („Wesentliche Beiträge“ & „Mindestschutz“) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 (siehe nachfolgend) leistet;
  • b) nicht zu einer in Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt;
  • c) unter Einhaltung des in Artikel 18 („Mindestschutz“) festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird;
  • d) technischen Bewertungskriterien, die die Kommission (…) festgelegt hat, entspricht.

Wie lauten die Umweltziele?

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt gemäß Artikel 9 Folgendes als Umweltziel:

  • a) Klimaschutz;
  • b) Anpassung an den Klimawandel;
  • c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Artikel 4) sowie der Transparenz in vorvertraglichen Informationen (Artikel 5, 6 und 7) müssen für die Punkte a) und b) ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden, die Punkte c) bis f) erst ab dem 1. Januar 2023.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Taxonomie-Verordnung wäre es übrigens falsch von ESG-Kriterien (Environment/Umwelt, Social/Soziales, Government/gute Unternehmensführung) zu sprechen. Denn die Aspekte Soziales (also z.B. arbeitsrechtliche Standards, Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz, faire Arbeitsbedingungen, angemessene Entlohnung) sowie gute Unternehmensführung (z.B. Steuerehrlichkeit, Korruptionsverhinderung, nachhaltige Vergütungspolitik, Gewährleistung von Datenschutz) spart die Europäische Kommission (bewusst?) aus. Aktuell sind ausschließlich Umweltfaktoren relevant, alle anderen Aspekte genießen (noch) keine Priorität.

Was sind wesentliche Beiträge?

Die Artikel 10 bis 15 der Taxonomie-Verordnung beschreiben die wesentlichen Beiträge zu den einzelnen Umweltzielen. Bezüglich Klimaschutz lauten diese (verkürzt):

Eine Wirtschaftstätigkeit wird als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird (…)

Oder am Beispiel Wasser- und Meeresressourcen (Artikel 12):

Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie entweder wesentlich zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern, einschließlich Oberflächenwasser und Grundwasserkörper, oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden, oder zur Erreichung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder zur Vermeidung einer Verschlechterung von Meeresgewässern, die sie sich bereits in gutem Umweltzustand befinden, beiträgt (…)

Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele

Im Gegensatz dazu beschreibt Artikel 16 erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele:

(…) gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen – als erheblich beeinträchtigend für

  • a) den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
  • b) die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
  • c) die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
  • i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
  • ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;

Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

Diese legen Artikel 5 („… bei ökologisch nachhaltigen Investitionen“) und Artikel 6 („…bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden“). Für Finanzprodukte, die „schmutzige“ Investitionen tätigen, ist Artikel 7 relevant:

Fällt ein Finanzprodukt nicht unter Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Anmerkung: Disclosure-Verordnung), so wird den Informationen, die (…) offenzulegen sind, die folgende Erklärung beigefügt: „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“

Übrigens … der Final report of the Technical Expert Group on Sustainable Finance und dessen Anhang (Updated methodology & Updated Technical Screening Criteria) mit den Bewertungskriterien für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen weitere 67 bzw. 593 (!) Seiten.

Ich würde mir wünschen, dass nicht nur dieser Artikel 7 so kurz und klar formuliert ist. Welchen echten Beitrag zum Umweltschutz leisten tausende Seiten verschwurbelter Gesetzestext, hunderte Seiten technische Kriterien und dutzende Seiten offengelegte Informationen? Fast habe ich den Eindruck, dass europäische Finanzdienstleister und Kleinanleger die Welt ganz alleine vor dem Untergang retten sollen, während alle anderen weitermachen wie bisher.

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