Disclosure-Verordnung: Was muss wie veröffentlicht werden?

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Die Anwendung der Disclosure-Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2088, nähert sich mit großen Schritten. Nachdem die Europäische Kommission einer Verschiebung der Anwendung eine Absage erteilt hat, bleibt es wohl beim Starttermin 10. März 2021. Schritt für Schritt werfen wir daher einen intensiven Blick auf die Details.

Wer muss was offenlegen?

Artikel 3 der Disclosure-Verordnung legt die Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken fest.

(1) Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.

(2) Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten verfolgen.

Artikel 4 der Disclosure-Verordnung behandelt die Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens.

(1) Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand:

a) wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen; oder

b) wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

(5) Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand:

a) Informationen darüber, ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder

b) Informationen darüber, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

ACHTUNG: Diese Offenlegungspflichten gelten unabhängig davon, ob nachhaltige Anlageprodukte angeboten werden, oder nicht! Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedenfalls. Und sie besteht auf den Internetseiten der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater (siehe Begriffsdefinitionen im Beitrag Disclusure-Verordnung: Offenlegungspflichten kommen doch pünktlich!). All jene, die bis dato noch keine Internetseite haben, sollten sich vorsorglich darum kümmern diese einzurichten.

Update, 15.12.2020: Meiner Ansicht nach werden Sie nicht ausdrücklich gezwungen eine Internetseite zu haben bzw. einzurichten. Augenscheinlich geht der europäische Gesetzgeber schlichtweg davon aus, dass jeder Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater heutzutage eine Internetseite hat. Egal, ob Sie eine Internetseite haben oder nicht, um die Offenlegungspflichten kommen Sie nicht herum. Ohne Internetseite wäre es denkbar (aber aufsichtsrechtlich ungeklärt), die offenzulegenden Informationen beim ersten Gespräch/Kontakt mit (potentiellen) Kunden traditionell z.B. auf Papier nachweislich zu übergeben (oder auf einem USB-Stick).

Gänzlich außer Acht lässt der europäische Gesetzgeber, dass es auch heute noch Menschen gibt, die keinen (privaten) Zugang zum Internet haben (z.B. ältere Mitmenschen). Wie diese Zugang zu den offengelegten Informationen erhalten, ist der EU-Kommission keinen Gedanken wert.

Schließlich beschreibt Artikel 5 der Disclosure-Verordnung die Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.

(1) Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben im Rahmen ihrer Vergütungspolitik an, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und veröffentlichen diese Informationen auf ihren Internetseiten.

Was muss wie veröffentlicht werden?

Das Konsultationspapier der europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EIOPA und EBA) zu den ESG-Angaben, also der Entwurf technischer Regulierungsstandards, kurz RTS, in Bezug auf Inhalt, Methoden und Darstellung von Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088, geht detailreich auf die Form der Veröffentlichungen ein.

(1) Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in dieser Verordnung genannten Informationen auf leicht zugängliche, nicht diskriminierende, kostenlose, einfache, präzise, verständliche, faire, klare und nicht irreführende Weise zur Verfügung. Die Informationen müssen so dargestellt und angeordnet werden, dass sie leicht lesbar sind und lesbare Zeichen enthalten. Sie müssen in einem Stil verfasst sein, der das Verständnis erleichtert.

(2) Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in dieser Verordnung genannten Informationen in durchsuchbarem elektronischem Format zur Verfügung.

(3) Die Finanzmarktteilnehmer halten die auf ihren Websites veröffentlichten Informationen gemäß dieser Verordnung auf dem neuesten Stand. Sie enthalten das Datum der Veröffentlichung der Informationen und kennzeichnen jeden aktualisierten Text eindeutig mit dem Datum der Aktualisierung.

(4) Die Finanzmarktteilnehmer geben, sofern verfügbar, in den gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen Angaben zu juristischen Personen (LEIs) und internationalen Wertpapieridentifikationsnummern (ISINs) an, wenn sie sich auf Unternehmen oder Finanzprodukte beziehen.

Für die Offenlegung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ist (unter anderem) ein eigener Abschnitt auf der Internetseite mit der Überschrift „Adverse sustainability impacts statement“ (deutsch: Erklärung zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit) einzurichten und in vorgegebenen Unterpunkten zu gliedern.

Das Umsetzen der kommenden Offenlegungspflichten wird also noch für viel Kopfzerbrechen sorgen. Und es bleibt nicht mehr besonders viel Zeit dafür.

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