Sechste Geldwäsche-Richtlinie der EU

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Schon am 12. November 2018 wurde die sechste Geldwäsche-Richtlinie, die Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist bis 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Nachdem die straf-rechtliche Handhabung von Geldwäsche im Fokus steht, wird die Umsetzung vermutlich im Strafgesetzbuch erfolgen. Aktuell ist allerdings noch kein Begutachtungsentwurf verfügbar.

Erwägungsgrund 1 der sechsten Geldwäsche-Richtlinie fasst die Beweggründe des Europäischen Parlament und des Europäischen Rates zusammen:

Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Anmerkung: vierte Geldwäsche-Richtlinie) zu ergänzen und zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Die EU meint zu erkennen, dass die Einstufung von Geldwäsche als Straftatbestand noch nicht umfassend genug erfolgt und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche nicht ausreichend stimmig ist, um Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen. Daher definiert Artikel 2 der Richtlinie unter anderem den Katalog der kriminellen Tätigkeiten, welche als Vortat zur Geldwäsche gelten, einheitlich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

  • Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung,
  • Terrorismus,
  • Menschenhandel und Schleusung von Migranten, sexuelle Ausbeutung,
  • illegaler Handel mit Drogen, psychotropen Stoffen,
  • illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren,
  • Korruption, Betrug, Schmuggel,
  • Raub oder Diebstahl, Erpressung,
  • Geldfälschung, Produktfälschung und Produktpiraterie,
  • Umweltkriminalität,
  • vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  • Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  • Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern,
  • Piraterie,
  • Insider-Geschäfte und Marktmanipulation,
  • Cyberkriminalität.

Bild_Buch_Geldwaesche_ist_noch_immer_kein_KavaliersdeliktErwägungsgrund 7 widmet sich explizit den Inhabern öffentlicher Ämter. Die von diesen Personen begangenen Geldwäschestraftaten wirken sich nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen aus. Daher wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, strengere Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter zu erwägen.

Artikel 6 der Richtlinie beschreibt erschwerende Umstände bei Straftaten. Dazu sollen unter anderem Straftaten zählen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, oder wenn der Täter ein Verpflichteter im Sinne der vierten Geldwäsche-Richtlinie ist und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Artikel 7 regelt die Verantwortlichkeit juristischer Personen, der folgende Artikel 8 bestimmt Sanktionen gegen juristische Personen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein sollen, wie zum Beispiel:

  • Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
  • zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,
  • vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
  • Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
  • richterlich angeordnete Auflösung,
  • vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Das Vereinigte Königreich, Irland sowie Dänemark beteiligen sich übrigens nicht an der Annahme dieser Richtlinie.


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