Geldwäschenovelle 2020: Überarbeitete Fragen und Antworten zur Praxis

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Seit wenigen Wochen ist die Geldwäschenovelle 2020, also die Umsetzung der fünften Geldwäsche-Richtlinie in der Gewerbeordnung, in Kraft. Anfang August hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die zugehörigen Fragen und Antworten für die Praxis in überarbeiteter Version veröffentlicht. Ein kurzer Blick auf die wesentlichen Neuerungen.

Wer sind die betroffenen Unternehmer?

Neu im Kreis der Verpflichteten sind Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden (bzw. Lagerung von Kunstwerken, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird) bei unbaren Geschäften ab 10.000 Euro (Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen). Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden, sind daher auch von den Sorgfaltspflichten umfasst (siehe auch Frage/Antwort 13 und Frage/Antwort 16).

Achtung: Während bei „normalen“ Handelsgewerbetreibenden nur Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr relevant sind, müssen Kunsthändler auch unbare Transaktionen berücksichtigen.

Ist der Risikoerhebungsbogen des BMDW als Risikoanalyse ausreichend?

Weiterhin ist das Ausfüllen und Bereithalten der branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen des BMDW ausreichend. Dennoch stellen die standardisierten Risikoerhebungsbögen lediglich Auslegungshilfen dar, die adaptiert werden können bzw. angesichts des Geschäftsumfanges und der Unternehmensgröße adaptiert werden müssen. Das BMDW empfiehlt weiterhin ein regelmäßiges und routinemäßiges Update der Risikobewertung, etwa einmal jährlich. Sobald sich jedoch ein Faktor der Risikoanalyse ändert, muss die Risikobewertung umgehend adaptiert werden.

Wenn hier die Transaktion über ein Bankkonto erfolgt, unterliegt doch schon das Kreditinstitut den entsprechenden Sorgfaltspflichten. Sind die Sorgfaltspflichten trotzdem anzuwenden?

Frage/Antwort 15 sind in der Neufassung der Praxisfragen zweigeteilt. Die Antwort auf Frage 15 b) weist explizit darauf hin, dass eine „Aufrechnung“ von Sorgfaltspflichten zwischen verschiedenen Verpflichteten rechtlich nicht zulässig ist. Denn faktisch kann nicht festgestellt werden, ob die Sorgfaltspflichten von anderen in- oder ausländischen Verpflichteten tatsächlich ausgeübt wurden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder Verpflichtete grundsätzlich sämtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen, daher sind die Sorgfaltspflichten in jedem Fall zu erfüllen (selbst wenn dies in einer Kette von Verpflichteten doppelt und dreifach erfolgt).

Wann bestehen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden?

In der Antwort auf Frage 17 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erst dann anwendet werden dürfen, wenn sich der Gewerbetreibende vergewissert hat, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

Was beinhalten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden?

Bild_Buch_Geldwaesche_ist_noch_immer_kein_KavaliersdeliktKlargestellt wird, dass sich der Umfang von vereinfachten Sorgfaltspflichten primär nach der unternehmensinternen Risikoanalyse bestimmt, sodass individuelle Gegebenheiten und Risiken berücksichtigt werden können. Auch im Rahmen vereinfachter Sorgfaltspflichten muss weiterhin ein gewisses Mindestmaß an Informationen über Kunden eingeholt werden, um grundsätzlich beurteilen zu können, ob vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen können.

Es kann daher keinesfalls zu einem kompletten Entfall der Sorgfaltspflichten kommen. Der Umfang der Sorgfaltspflichten kann lediglich angemessen reduziert werden. (Potentielle) Kunden sind zu identifizieren und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ist in jedem Fall festzustellen. Auch sind die Transaktionen sowie die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen erkennen zu können.

Beim Einholen und Überprüfen von Informationen zur Herkunft der eingesetzten Mittel kann auf die Selbstauskunft des Kunden zurückgegriffen werden. Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung können sich im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten im Regelfall aus dem gewählten Produkt ergeben.

Wann bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden?

Die 5. Geldwäsche-Richtlinie legt ihren Fokus verstärkt auf Kunden mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko. Demzufolge sind verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur beim Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse sowie im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen, sondern insbesondere auch bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, anzuwenden. Hinsichtlich Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko müssen:

  • zusätzliche Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
  • die Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung eingeholt werden und
  • es muss die Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen und durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, verstärkt überwacht werden.

Wie kann man die Mittelherkunft feststellen?

Beim Feststellen der Mittelherkunft verweisen die Praxisfragen auf das Proportionalitätsprinzip und den risikobasierte Ansatz. Das heißt, dass die Herkunft der Mittel stets im Zusammenhang mit den bewerteten Risiken, dem Zweck der Geschäftsbeziehung, der Höhe der Vermögenswerte, dem Umfang der Transaktion sowie der Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung festzustellen ist. Bekräftigt werden können diese Informationen zum Beispiel mit Einkommensteuer-Bescheiden, laufenden Gehaltsgutschriften auf einem Konto oder Bilanzen. Die Weigerung der vollständigen Offenlegung der Herkunft von Geldern durch den Kunden kann zu einem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung – und ggf. zum Abgeben einer Verdachtsmeldung – führen.

Drei Fragen und Antworten sind gänzlich neu:

Wie kann die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person festgestellt und überprüft werden?

Zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers (die vor dem Begründen der Geschäftsbeziehug zu erfolgen hat) ist eine Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) nach Maßgabe des § 11 WiEReG (erweiterter AUszug oder Compliance Package) eine angemessene Maßnahme.

Kann ein verpflichteter Gewerbetreibender zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf einen Dritten zurückgreifen?

Neuerdings können auch Gewerbetreibende zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf bestimmte Dritte, zum Beispiel Kredit- und Finanzinstitute sowie Rechtsanwälte oder Steuerberater, zurückgreifen, die die notwendigen Informationen und Unterlagen beibringen. Welche Relevanz diese Bestimmung für die alltägliche Praxis hat, wird die Zukunft zeigen.

Gibt es eine Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung der Kunden?

Ja, neuerdings ist in § 365p der Gewerbeordnung für das Identifizieren von (potentiellen) Kunden grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Heranziehung elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung vorgesehen.


Download Fragen und Antworten für die Praxis des BMDW vom 5. August 2020


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