Vorläufige Einigung über 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie & -Verordnung
Der EU-Rat und das EU-Parlament haben heute eine vorläufige Einigung über Teile des Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche erzielt, das Bürger und Finanzsystem der EU vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen soll. Barzahlungen werden mit 10.000 Euro limitiert, wirtschaftliches Eigentum besteht bereits ab 25 Prozent, der Fußballsektor wird in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen.
6. EU-Geldwäsche-Verordnung
Die Sorgfaltspflichten wandern von einer Richtlinie in eine Verordnung. Damit müssen die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten nicht mehr von jedem Mitgliedsland in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gelten ab Tag X einheitlich in allen EU-Staaten. Damit entledigt sich die EU des Problems, dass Richtlinientexte von zahlreichen Mitgliedstaaten viel zu spät und/oder unvollständig umgesetzt werden. Damit ist es ab Anwendung der 6. EU-Geldwäsche-Verordnung vorbei.
Mit der vorläufigen Einigung wird die Liste der Verpflichteten um neue Stellen erweitert. Die neuen Vorschriften werden alle Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen dazu zwingen, ihre Kunden einer Sorgfaltsprüfung zu unterziehen. Weiters müssen sie bereits bei Transaktionen von 1.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einhalten.
Andere Sektoren, die von der Sorgfaltspflicht und den Meldepflichten betroffen sind, sind Händler von Luxusgütern wie Edelmetalle, Edelsteine, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Auch Händler von Luxusautos, -flugzeugen und -jachten sowie von Kulturgütern (z. B. Kunstwerken) werden zu den Verpflichteten gehören.
Die vorläufigen Vereinbarung erkennt im Fußballsektor ein hohes Risiko, daher wird die Liste der Verpflichteten auf Profifußballvereine und -vermittler ausgeweitet. Mitgliedstaaten sollen jedoch die Flexibilität haben, sie von der Liste zu streichen, wenn sie ein geringes Risiko darstellen. Die Regeln sehen eine längere Übergangsfrist vor, die 5 Jahre nach Inkrafttreten beginnt, im Gegensatz zu 3 Jahren für die anderen verpflichteten Unternehmen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
EU-Rat und EU-Parlament haben sich darauf geeinigt, dass Kredit- und Finanzinstitute verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen müssen, wenn Geschäftsbeziehungen mit sehr vermögenden Personen den Umgang mit großen Vermögenswerten beinhalten. Das Versäumnis, dies zu tun, wird als ein erschwerender Faktor in der Sanktionsregelung angesehen.
Barzahlungen
Für Barzahlungen wird eine EU-weite Obergrenze von 10 000 Euro festgelegt, die es Kriminellen erschweren wird, schmutziges Geld zu waschen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine niedrigere Höchstgrenze festzulegen, wenn sie dies wünschen.
Darüber hinaus müssen die Verpflichteten nach der vorläufigen Einigung die Identität einer Person feststellen und überprüfen, die gelegentlich Bargeldgeschäfte zwischen 3.000 und 10.000 Euro tätigt.
Wirtschaftliches Eigentum
Das Abkommen stellt klar, dass wirtschaftliches Eigentum auf zwei Komponenten beruht – Eigentum und Kontrolle -, die beide analysiert werden müssen, um alle wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden juristischen Person oder der verschiedenen Arten von juristischen Personen zu ermitteln, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie in der EU Geschäfte tätigen oder in der EU Immobilien erwerben. Der Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird in dem Abkommen auf 25 % festgelegt.
Das Abkommen sieht die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums an allen ausländischen Einrichtungen vor, die Immobilien besitzen, und zwar rückwirkend bis zum 1. Januar 2014.
6. EU-Geldwäsche-Richtlinie
Gemäß der vorläufigen Einigung müssen die an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelten Informationen überprüft werden. Einrichtungen oder Vereinbarungen, die mit Personen oder Einrichtungen verbunden sind, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, müssen gekennzeichnet werden.
Die Richtlinie ermächtigt die für die Register zuständigen Stellen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der eingetragenen juristischen Personen vorzunehmen
Aufgaben der Geldwäschemeldestellen
Jeder Mitgliedstaat hat bereits Finanzermittlungsstellen (FIU) eingerichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, zu melden und zu bekämpfen. Diese FIUs sind für die Entgegennahme und Analyse von Informationen zuständig, die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant sind, insbesondere in Form von Meldungen der Verpflichteten.
Die FIUs haben unmittelbaren und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, einschließlich Steuerinformationen, Informationen über Geldtransfers und Kryptotransfers, nationale Kraftfahrzeug-, Luft- und Wasserfahrzeugregister, Zolldaten sowie nationale Waffen- und Rüstungsregister, um nur einige zu nennen.
Lesen Sie dazu: Neuer Anlauf für EU-weites Vermögensregister
Wie geht es weiter?
Die Texte der vorläufigen Einigung werden nun fertiggestellt und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Nach ihrer Annahme müssen der Rat und das Parlament die Texte förmlich verabschieden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.
Externer Link zur Pressemeldung des Europäischen Rates