Wirtschaftlicher Eigentümer: Versäumte Frist löst automatisch Strafe aus

Beitragsbild GeldwäscheLaut einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen BMF ist das Melden der wirtschaftlichen Eigentümer Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, kurz WiEReG, über das Unternehmensserviceportal ab 15. Januar 2018 möglich.

Unter den wirtschaftlichen Eigentümern sind jene natürlichen Personen zu verstehen, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Eine Befreiung von der Meldepflicht liegt dann vor, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister bereits eingetragen sind bzw. dort aufscheinen.

Beispielsweise sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter von der Meldepflicht befreit (wenn keine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt).

Laut BMF wurde unter anderem ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch in die Meldeformulare integriert. Daher muss bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Nachname und das Geburtsdatum eingetragen werden.

ACHTUNG: Das erstmalige Melden an das Register hat bis zum 1. Juni 2018 zu erfolgen. Im Falle eines Versäumens dieser Frist wird „automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet“.

Einsichten in das Register werden ab dem 2. Mai 2018 unter anderem für jene Unternehmen möglich sein, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen.


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