Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 (Änderung von MiFID II)

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Spät, aber doch, wurde am 26. Januar 2022 ein Ministerialentwurf für die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 im Wertpapieraufsichtsgesetz WAG 2018 veröffentlicht. Neben einigen Konkretisierungen sieht der Entwurf vor, dass Informationen an Kunden zukünftig in elektronischer Form – und nicht wie bisher primär auf Papier – zur Verfügung zu stellen sind.

Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/338 hätte es bereits bis 28. November 2021 einen Entwurf für die nationale Umsetzung geben müssen. Geworden ist es der 26. Januar 2022. Trotz kurzer Begutachtungsfrist bis 9. Februar 2022 wird sich die richtlinienkonforme Anwendung bis 28. Februar 2022 (dieses Datum sieht die Richtlinie vor) wohl nicht mehr ausgehen.

Konkret sieht der Entwurf Folgendes zur Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 vor:

Zwei neue Begriffsbestimmungen

Nach § 1 Z 3 lit. i wird folgende lit. j angefügt:

j) Umschichtung von Finanzinstrumenten: den Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;

64a. elektronische Form: ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;

Angemessene Informationen

Bezüglich der angemessenen Informationen für Kunden (§ 48) soll zukünftig gelten (was wohl zu einer Anpassung in den Informationsbroschüre führen wird):

  1. Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann der Rechtsträger dem Kunden diese Information über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Privatkunde darum ersucht, übermitteln, sofern
  2. a) der Kunde eingewilligt hat, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten und
  3. b) der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat. Zusätzlich hat der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.

Zusätzlich werden dem § 48 folgende Absätze angefügt:

(5) Rechtsträger haben ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Privatkunden oder potenziellen Privatkunden hat der Rechtträger die Informationen auf Anfrage des Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Informationen in Papierform zu erhalten, hat der Rechtträger den Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Kenntnis zu setzen.

(6) Rechtsträger haben bestehende Kunden, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellende Informationen in Papierform erhalten, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass

  1. sie die Informationen in elektronischer Form erhalten werden;
  2. sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten;
  3. ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn die Kunden innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten.

Bestehende Kunden, die die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht gemäß Z 1 bis 3 informiert werden.

(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, gelten nur für Anlageberatung und Portfolioverwaltung.

Eignung

Hinsichtlich Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen werden dem § 56 folgende Absätze angefügt:

(3) Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.

(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärung aufzubewahren.

Berichtspflicht

Hinsichtlich der Berichtspflicht wird dem § 60 folgender Absatz angefügt:

(5) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärung aufzuzeichnen.


Link zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019 geändert werden