Sustainable Finance: Der europäische Grüne Deal

Header_Andreas_Dolezal_Sustainable_Finance

Am 2. Juli 2020 hat die Finanzmarktaufsicht ihren Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Finanzdienstleister sollten das zum Anlass nehmen, sich intensiver mit den kommenden Pflichten zu beschäftigen, denn das Thema „Green Finance“ nähert sich mit Riesenschritten. Und der Dschungel an neuen Regelungen ist EU-typisch dicht.

Wie sehr kann der europäische Grüne Deal dem globalen Klima tatsächlich helfen? Wie sehr können tausende Seiten an Mitteilungen, Empfhelungen, Richtlinien und Verordnungen dazu beitragen, die Pariser Klimaziele zu erreichen? Wird Europa als globaler „First Mover“ und Musterschüler weltweit Nachahmer finden, oder sich in Teilbereichen der Finanzwelt aus dem Spiel nehmen – und damit das Feld außereuropäischen Playern überlassen? All das und noch viel mehr werde ich in den kommenden Wochen und Monaten (durchaus auch kritisch) beleuchten.

Unbestritten ist, dass der Klimawandel verstärkt Risiken für die globale Wirtschaft und Gesellschaft mit sich bringt. Aus dem breiten Spektrum der ESG-Kriterien (Environment, Social, Government) konzentriert sich die Europäische Union im Rahmen der Green Finance im ersten Schritt eher auf das Thema Umwelt und im weitesten Sinn das sich wandelnde Weltklima als Risikofaktor.

Zwar können sich auch Risiken aus den Bereichen Soziales – denken Sie an die Arbeitsbedingungen in Fleisch verarbeitenden Betrieben, die im Rahmen der Corona-Krise zu Tage getreten sind – und Unternehmensführung – siehe Wirecard – erheblich negativ auf Unternehmen bzw. auf die in sie getätigten Investitionen auswirken, diese Aspekte stehen aber (noch) nicht im Fokus der EU (zur Klarstellung: die FMA erwartet dennoch, dass beaufsichtigte Unternehmen alle Nachhaltigkeitsrisiken im Hinblick auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung angemessen berücksichtigt werden).

Finanzwelt hilft beim Erfüllen der Pariser Klimaziele

Das Pariser Klima-Übereinkommen sieht grundsätzlich vor, dass der globale Temperaturanstieg auf deutlich unter zwei Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten begrenzt werden soll, um schwerwiegende ökonomische, soziale und ökologische Auswirkungen abzuwenden. Das Abkommen sieht darüber hinaus auch vor, dass Finanzmittelflüsse mit einer CO2-armen und einer klimawandelresilienten Entwicklung in Einklang gebracht werden.

Für das Begrenzen des globalen Temperaturanstieges auf idealer Weise 1,5 Grad Celsius hat sich die Europäische Union ein CO2-Reduktionsziel von 50-55 Prozent bis zum Jahr 2030 verordnet (das Wissenschaftler für unrealistisch bzw. unerreichbar halten). Um dieses Ziel zu erreichen, sind laut Europäischer Kommission geschätzte Investitionen von rund 260 Milliarden Euro pro Jahr (sic!) notwendig. Schon im März 2018 hat die Kommission den „Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ veröffentlicht, im Dezember 2019 kündigte sie mit der Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ eine Strategie für das nachhaltige Finanzwesen an. Denn woher soll die enorme Summe von 2,6 Billionen Euro bis zum Jahr 2030 kommen, wenn nicht auch die Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister (u.a. mit den Geldern, die ihnen von privaten Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern anvertraut wurden) tatkräftig mithilft!?

Finanzprodukte sind ein wirksames Mittel

Zu den Beweggründen der EU passt Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2020/852, der so genannten Taxonomie-Verordnung, die am 22. Juni 2020 veröffentlicht wurde:

Die Bereitstellung von Finanzprodukten, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden, ist ein wirksames Mittel, um private Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Anforderungen an die Vermarktung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen als ökologisch nachhaltige Investitionen, (…) sollen das Anlegervertrauen und das Bewusstsein für die Umweltauswirkungen dieser Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen stärken, die Sichtbarkeit erhöhen und Bedenken in Bezug auf „Greenwashing“ ausräumen.

Diese Taxonomie-Verordnung ist mit ihren gerade einmal 31 Seiten eine sehr schlanke Verordnung der Europäischen Union. Allerdings verweist sie in ihren Fußnoten auf gezählte 70 (!) weitere Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen. Bezüglich der Definition eines Finanzproduktes bezieht sich die Taxonomie-Verordnung in Artikel 2 Ziffer 3 auf Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 (so genannte Disclosure-Verordnung):

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Finanzprodukt“

  • i) ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 (Anm.: Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU) verwaltet wird;
  • ii) einen alternativen Investmentfonds (AIF);
  • iii) ein IBIP (Anm.: Insurance-based Investment Product);
  • iv) ein Altersvorsorgeprodukt;
  • iv) ein Altersversorgungssystem;
  • v) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW);oder
  • vi) ein PEPP (Anm.: Pan European Personal Pension Product);

Im Rahmen dieser Finanzprodukte ist jedes Investment in Unternehmen umfasst, wie Ziffer 17 definiert (hier lediglich verkürzt wiedergegeben):

„nachhaltige Investition“ (ist) eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels (…) oder eines sozialen Ziels beiträgt, (…) und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;

Jede Investition in Unternehmen – Aktien, Anleihen, usw. – ist von den Bestimmungen grundsätzlich umfasst, unabhängig davon, ob sie mehr oder weniger nachhaltig ist. Einerseits  könnte man sagen, dass jedes Unternehmen schon alleine deshalb nachhaltig wirtschaftet, weil es unverzichtbare Arbeitsplätze schafft sowie Steuern und Abgaben leistet (aus denen unter anderem die Sozialsysteme finanziert werden). Andererseits wird man sich zukünfig fragen müssen, ob Investitionen in Unternehmen, die z.B. bekanntermaßen Lohndumping mittels Werkvertragskonstruktionen betreiben oder in Billiglohnländern unter prekären Arbeitsbedingungen produzieren lassen, noch als legitim gelten können.

Nicht umfasst von den Bestimmungen sind Staatsanleihen. Die EU geht augenscheinlich davon aus, dass Staaten per se umweltbewusst und sozial sind und sich durch gute Unternehmens- bzw. Staatsführung auszeichnen. Die Frage, ob und wie nachhaltig eine Investition in Staatsanleihen ist, muss sich im Rahmen der Green Finance kein Investor stellen. Dass z.B. Deutschland zu den weltgrößten Rüstungsexporteuren zählt, EU-Mitgliedstaaten wie Malta, Luxemburg oder Irland Steuerflucht begünstigen (und die EU nicht Willens ist, dies innereuropäisch zu unterbinden) oder Frankreich dutzende Atomkraftwerke betreibt und Polen wiederum intensiv auf Kohlekraftwerke setzt, spielt beim Nachhaltigkeitsgedanken der EU keine Rolle.

Manche institutionelle Anleger (Banken, Versicherungen) investieren bereits jetzt nicht mehr in „schmutzige“ Branchen wie die Kohleindustrie. Über eine der Folgen wurde in den Medien schon berichtet: Banken und Versicherungen außerhalb der EU (z.B. aus den USA und Asien, nach dem Brexit wohl auch aus Großbritannien) freuen sich über das neue Geschäftsfeld und springen als Investor und Financier ein. Die Europäischen Union ist nun mal keine Insel, sondern Teil des globalen Finanzsystems. Setzt sich dieser Trend fort, dass nämlich Geldgeber von außerhalb der EU die Rolle der europäischen Investoren übernehmen, verlagern sich lediglich die Finanzströme. Die Frage ist, welcher Vorteil sich daraus für Umwelt und Klima ergibt?

Welche Berufsgruppen sind umfasst?

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-Verordnung“) legt harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater hinsichtlich Transparenz beim Einbeziehen von Nachhaltigkeitsrisiken und dem Berücksichtigen nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (was für eíne Wortkreation!) in deren Prozessen sowie beim Bereitstellen von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Finanzmarktteilnehmer (gemäß Artikel 2 Ziffer 1, im Folgenden auszugsweise):

  • a) ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
  • b) eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
  • c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
  • d) einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
  • e) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
  • f) einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP- Anbieter); (…)
  • i) eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
  • j) ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;

Auch jene Finanzdienstleister, die Anlageberatung erbringen, sind umfasst, siehe Artikel 2 Ziffer 11, die den Begriff Finanzberater definiert. Der Begriff Finanzberater bezeichnet:

  • a) einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
  • b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
  • c) ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
  • d) eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
  • e) einen AIFM, der Anlageberatung (…) anbietet; oder
  • f) eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung (…);

Der Kreis der Betroffenen ist ebenso groß wie die Fülle der Pflichten. Dazu mehr in den folgenden Beiträgen, klicken SIe ganz unten auf den Tag „Green Finance“!


Update vom 03.09.2020:

Deutscher Fondsverband BVI fordert Verschiebung der Disclosure Verordnung

Wie FONDS professionell berichtet (ESG-Regulierung: BVI befürchtet Umsetzungs-Chaos), fordert der deutsche Fondsverband bereits eine Verschiebung der Anwendung der Offenlegungspflichten. Nachdem es die Europäischen Aufsichtsbehörden – wie in der Disclosure Verordnung mehrfach festgehalten – höchstwahrscheinlich nicht schaffen werden, die geforderten Entwürfe für die technische Regulierungsstandards bis Ende Dezember 2020 auszuarbeiten, befürchtet der BVI ein Chaos bei der Umsetzung. Denn die Finanzindustrie muss die Standards bereits ab 10. März 2021 anwenden.


Nur ein Klick zur nachhaltigen Newsletter-Anmeldung!

Nach Klick auf den Button können Sie mir eine Nachricht an meine Adresse jaichwillnews@andreasdolezal.at mit Ihren Kontaktdaten in der Signatur senden. Diese Nachricht verstehe ich als Ihre Zustimmung für das Zusenden von Informationen an Ihre Absender-Mailadresse sowie das Akzeptieren der Datenschutzinformation.


ERIKAs_Marmeladen_Werbung_Andreas_Dolezal