RTS zur Offenlegungs-Verordnung

Notwendige Anpassungen der vorhandenen Offenlegungen ab 1. Januar 2023

Seit 15. August 2022 sind die Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung in Kraft. Angewendet werden müssen sie ab 1. Januar 2023. Sie legen in einem bemerkenswerten Detailgrad nicht nur die Inhalte von regelmäßigen Berichten zu Finanzprodukten gemäß Artikel 8 und 9 fest, sondern bedingen auch Anpassungen in den vorhandenen Offenlegungen.


Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

Einleitend halten die RTS fest, wie und in welcher Form die vorgeschriebenen Informationen dargestellt werden müssen:

(…) kostenlos und in einer Weise, die leicht zugänglich, nichtdiskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend ist … leicht lesbarer Form, unter Verwendung von Zeichen in lesbarer Größe und in einem Stil, der das Verständnis erleichtert.

Größe und Schriftart der Zeichen und Farben in den Vorlagen (Anhänge I bis V) dürfen „angepasst“ werden. Weiters sind die Rechtsträgerkennung (LEI) des Unternehmens und gegebenenfalls die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) bei Finanzprodukten anzugeben.

Die vorgeschriebenen Informationen müssen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Die auf Internetseiten veröffentlichten Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten. Deutlich vermerkt sein muss das Datum der Veröffentlichung und das Datum einer etwaigen Aktualisierung. Und falls die Informationen in Form einer herunterladbaren Datei vorgelegt werden, ist im Dateinamen die „Versionsgeschichte“ anzugeben.


Anpassungen der vorhandenen Offenlegungen

Finanzmarktteilnehmer, die erklären, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, wird Artikel 12 ins Auge stechen:

(1) Die (…) genannten Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die (…) Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ auf ihrer Internetseite.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:
a) eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt,
b) die Gründe, warum der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzmarktteilnehmer beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

Finanzberater, die erklären, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, sollten Artikel 13 beachten, wobei sich Absatz 1 auf Versicherungsberatung bezieht und Absatz 2 auf Anlageberatung (im Folgenden zusammengefasst, weil bis auf diese zwei Begriffe wortidentisch):

(1)/(2) Die (…) genannten Finanzberater (…) veröffentlichen die (…) Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung/Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.
(3) Die Erklärung und die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen alles Folgende enthalten:
a) eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt,
b) die Gründe, warum der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzberater beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

Damit übernehmen die Technischen Regulierungsstandards im Wesentlichen das Wording der Offenlegungs-Verordnung, und ergänzen lediglich die angeführten Überschriften bei der Offenlegung auf der Internetseite.

Falls Sie sich jetzt fragen, ob Anpassungen an vorvertraglichen Informationen erforderlich sind: Die in Kapitel III der RTS angeführten Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationen beziehen sich ausschließlich auf Finanzprodukte gemäß Artikel 8 und 9 – nicht jedoch auf die anderen, generellen Offenlegungen.


Offenlegungen iZm Finanzprodukten gemäß Artikel 8 und 9

Der weitaus größte der Teil der RTS behandelt die Offenlegungen (vorvertraglich, in regelmäßigen Berichten) von Finanzprodukten gemäß Artikel 8 und 9 der Offenlegungs-Verordnung. Und zwar in einem Detailgrad, der den Rahmen eines Beitrages wie diesen bei Weitem sprengen würde. Nur ein Beispiel dazu:

Kapitel IV Abschnitt 1 legt unter der Überschrift „Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite“ nicht nur die Reihenfolge sonder auch den Inhalt der Informationen fest:

Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:
a) „Zusammenfassung“,
b) „Kein nachhaltiges Investitionsziel“,
c) „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“,
d) „Anlagestrategie“,
e) „Aufteilung der Investitionen“,
f) „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“,
g) „Methoden“,
h) „Datenquellen und -verarbeitung“,
i) „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,
j) „Sorgfaltspflicht“,
k) „Mitwirkungspolitik“,
l) „Bestimmter Referenzwert“, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.

Für jeden der Punkte a) bis l) gönnen sich die RTS einen eigenen Artikel. Die RTS stellen dazu in den Anhängen Vorlagen zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie Finanzprodukte gemäß Artikel 8 und/oder 9 herstellen bzw. anbieten, stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung, denn pauschal bzw. allgemein gültig ist diese Herausforderung nicht zu beschreiben.


Externer Link zu den RTS auf EUR-Lex


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