Neues Rundschreiben der FMA zu Meldepflichten hinsichtlich AML

Titelbild Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt(2)

Die Finanzmarktaufsicht hat das Rundschreiben zu Meldepflichten hinsichtlich Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in seiner finalen Fassung veröffentlicht. Neben Klarstellungen bezüglich Auffälligkeiten und Plausibilisierung von Auffälligkeiten enthält es zahlreiche Details zu den Meldepflichten.

Konstellationen im Zusammenhang mit Geschäften, Transaktion und Geschäftsbeziehungen

Verpflichtete nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz haben „Auffälligkeiten“ hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Eine Auffälligkeit liegt laut FMA insbesondere dann vor, wenn „das tatsächliche Kunden- und/oder Transaktionsverhalten von dem aufgrund der vorliegenden Informationen, Daten und Dokumente zu erwartenden Verhalten abweicht“.

Daraus leitet die Behörde für Verpflichtete die Notwendigkeit ab, (unter anderem) intern festzulegen und entsprechend zu schulen:

  • was als „auffällig“ gilt,
  • welche Schritte Mitarbeiter zu setzen haben, wenn sie Auffälligkeiten wahrnehmen,
  • wann beziehunhsweise in welcher Form der Geldwäschebeauftragte einzubinden ist und
  • in welcher Form dies zu dokumentieren ist.

Rechtsziffer 13 des Rundschreibens listet ganze 37 Beispiele für Auffälligkeiten auf, wie etwa:

  • Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss
  • Rechtskonstruktionen mit besonderer Komplexität, deren Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nur schwer zu klären bzw. zu verstehen sind
  • Verweigerung üblicher Auskünfte ohne Angabe von Gründen
  • auffälliges Verhalten des Kunden z.B. Änderung des Lebensstils, unerwartete und unpassende Änderung der Geschäfte

Verdacht vs. berechtigter Grund zur Annahme

§ 16 Abs. 1 FM-GwG unterscheidet zwischen der „Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt„, dem „Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt“ und dem „berechtigten Grund zur Annahme, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt„.

Die niedrigste dieser Schwellen, die zur Pflicht des Erstattens einer Verdachtsmeldung führt („Meldeschwelle“), ist ein „berechtigter Grund zur Annahme“. Bereits ab Erreichen dieser Schwelle wird eine Meldepflicht ausgelöst. Diese niedrigste Schwelle ist laut Rundschreiben der FMA bereits dann erreicht, wenn der Verpflichtete einen auffälligen Sachverhalt wahrnimmt, eine Plausibilisierung jedoch nicht möglich ist.

Verdachtsmeldung: Wer? Was? Wann? Wo? Wie?

Abgesehen von den seitens der Geldwäschemeldestelle vorgesehenen Formvorschriften haben Verdachtsmeldungen inhaltliche Mindestanforderungen zu erfüllen, um den Meldevorgang zu erleichtern und möglichst effizient zu gestalten. Folglich soll der Sachverhalt, welcher die Meldepflicht auslöst, für die zuständige Behörde aus der Meldung klar hervorgehen.

Interne Dokumentation

Verpflichtete haben interne Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung schriftlich festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen, laufend anzuwenden und sofern erforderlich anzupassen.

Da mit den nun veröffentlichten Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht alle bekannten Rundschreiben zum Thema Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert wurden, empfiehlt sich, dies zum Anlass zu nehmen, um die vorhandenen Strategien, Kontrollen und Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen sowie gegebenenfalls anzupassen.

Mit diesem Link gelangen Sie zum Rundschreiben der FMA …

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