Neue Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen

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Die Neuregelung der Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen steht ja schon längere Zeit im Raum. Damit verbunden ist – bzw. war, wenn wir uns die beschlossenen Regelungen anschauen – ein „Damoklesschwert“ für kleine Wertpapierunternehmen und Portfolioverwalter. Nun wurde die Verordnung (EU) 2019/2033 sowie die Richtlinie (EU) 2019/2034 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Glücklicher Weise gibt es für kleine Wertpapierfirmen Ausnahmebestimmungen. Diese sind zwar an eine ganze Reihe von strengen Voraussetzungen geknüpft, werden letztendlich aber zu keinen großen Veränderungen der gängigen Praxis führen.

K-Faktoren im Fokus

Die neuen Regeln für die Eigenmittelunterlegung orientieren sich an den so genannten „K-Faktoren“. Diese beschreiben Kapitalanforderungen für Risiken, die von dem (Kredit-)Institut im Hinblick auf Kunden, Märkte und das Unternehmen eingegangen werden. Kundenrisiken richten sich beispielsweise nach den Asset under Management AUM, den Client Money Held CMH, den Assets Safeguarded and Administered ASA und den Client Orders Handled COH.

Dazu kommen grundsätzlich Eigenmittelanforderungen bezüglich der Handelsbuchpositionen, wenn ein Unternehmen für eigene Rechnung handelt – was bei kleinen Wertpapierfirmen nicht der Fall ist. Schließlich kommen (für Kreditinstitute) noch die Eigenmittelunterlegungen für Ausfallrisiken dazu. In Summe ist das Berechnungsmodell einigermaßen komplex.

Ausnahmeregelung für kleine Wertpapierfirmen

Entscheidend für kleine Portfolioverwalter sind die Ausnahmevorschriften in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Für diese berechnen sich die Eigenmittel wie bisher auf Basis der fixen Gemeinkosten und der Mindestkapitalanforderungen. Das Mindestkapital wird für Wertpapierfirmen, die – wie in Österreich Standard – keine Kundengelder oder -wertpapiere halten dürfen, bei 75.000 Euro liegen.

Die Ausnahmebestimmungen gelten jedoch nur, wenn das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt (Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033):

  • die Assets under Management liegen unter 1,2 Milliarden Euro,
  • die bearbeiteten Kundenaufträge (COH) betragen pro Tag weniger als 100 Millionen Euro für Kassageschäfte und weniger als 1 Milliarde Euro für Derivate,
  • das Unternehmen verwahrt keine Vermögenswerte und hält keine Kundengelder,
  • der tägliche Handelsstrom für eigene Rechnung oder bei Auftragsausführung für Kunden im eigenen Namen ist gleich null,
  • das Unternehmen führt kein Handelsbuch und das eingegangene Gegenparteien-Ausfallrisiko ist gleich null,
  • die bilanzielle Gesamtsumme der Wertpapierfirma beträgt weniger als 100 Millionen Euro und die jährlichen Gesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betragen weniger als 30 Millionen Euro.

Die neuen Bestimmungen werden ab 26. Juli 2021 angewandt. Es bleibt also noch genug Zeit, um sich die Details anzuschauen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu setzen.


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