Irrtum Nr. 7: Die DSGVO ändert ja nichts.

Bild Datenschutz-GrundverordnungDie Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung steht unmittelbar vor der Tür. Bis zum 25. Mai 2018 sind es nur mehr wenige Woche. In meinen Gesprächen mit Unternehmern und Führungskräften stoße ich immer wieder auf grobe Irrtümer im Zusmmenhang der DSGVO.

Hier und in den folgenden Beiträgen die sieben gröbsten Irrtümer – die ab 25. Mai 2018 sehr teuer werden können!

„Die Datenschutz-Grundverordnung ändert ja nichts!“

Falsch! Grober Irrtum.

Die DSGVO behält zwar viele Grundsätze des bestehenden Datenschutz-Rechts, führt allerdings auch zahlreiche Neuerungen für Unternehmen ein. Zum Beispiel umfangreiche Dokumentationspflichten, Verzeichnisse und Register zusätzlich zu neuen Prozessen und Richtlinien sowie die Sicherstellung von Betroffenenrechten.

Unternehmen haben zukünftig durch geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen das Einhalten des geforderten Datenschutzes fortlaufend zu kontrollieren, zu adaptieren und nachzuweisen. Gegebenenfalls muss auch ein Datenschutz-Beauftragter benannt werden.

Das nationale Datenschutz-Anpassungsgesetz, welches parallel zur DSGVO gilt, beinhaltet dazu einige „Schmankerln“. Zum Beispiel § 54 Absatz 8, welcher die Transportkontrolle regelt. Streng genommen müssen Sie auch beim Postversand von Datenträgern (auch Papier, also Akten!) mit personenbezogenen Daten wirksam verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

Datenschutz wird also mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung jedenfalls strenger als in der Vergangenheit.


Für Fragen zur praktischen Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung …

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