Verurteilung wegen Geldwäsche führt zur Disqualifikation als Geschäftsführer und Vorstand
Noch schnell vor Ende des vergangenen Jahres, exakt am 30. Dezember 2023, wurden mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I 178/2023 unter dem Titel Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023, kurz GesDigG 2023, eine Reihe von Gesetzen im Zusammenhang mit Verurteilungen wegen Geldwäsche geändert. Die Änderungen tragen bereits mit 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit dem neuen Bundesgesetz werden das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz sowie das Firmenbuchgesetz geändert. Am Beispiel des GmbH-Gesetzes lauten die sinngemäß ähnlichen Änderungen wie folgt:
Änderung des GmbH-Gesetzes
In § 15 des GmbH-Gesetzes werden nach Absatz 1 die Absätze 1a und 1b eingefügt.
(1a) Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): (…) Geldwäscherei (§ 165 StGB) (…). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
(1b) Abs. 1a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
Dem § 16a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ist oder wird ein Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1a oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Nach § 19 wird § 19a samt Überschrift eingefügt:
Disqualifizierte Personen
§ 19a. (1) Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG (…) disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.
(5) (…) Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. (…)
Österreich hat damit die Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in der Fassung der EU-Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht umgesetzt.
Download Bundesgesetzblatt BGBl I 178/2023