FAQs der ESAs zu den technischen Regulierungsstandards

60 Fragen & Anworten zum besseren Verständis der RTS

Am 17. November 2022 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA einen Katalog an Fragen & Antworten zur Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288, sprich den technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung, veröffentlicht.

Auf 34 Seiten beantworten die ESAs 60 Fragen von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern, unter anderem zum Wert aller Investitionen in Principal Adverse Impacts sowie an die Taxonomie angepasste Offenlegungen, Offenlegung von Finanzprodukten und Taxonomie-angepasste Angaben zu Investitionen. Finanzberatern werden nur zwei kurze FAQs am Ende gewidmet.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Mangel an Taxonomie-konformen Unternehmensdaten sind die Antworten der ESA jedoch nur sehr eingeschränkt hilfreich für die Praxis, zwei Beispiele:

Frage: Der Mangel an Daten ist eine große Herausforderung für Finanzmarktteilnehmer. Obwohl diese Hürde weniger drängend erscheint, wenn es um Investitionen in Unternehmen geht, die in den Anwendungsbereich der künftigen CSRD fallen, stellt sich die Frage, wie FMPs diesen Datenmangel überwinden können.
Antwort: Die ESG-Informationskette entwickelt sich gerade und sowohl die Finanzmarktteilnehmer als auch die Regulierungsbehörden müssen sich in der Zeit vor der Anwendung der CSRD möglicherweise auf die verfügbaren Daten verlassen.

Frage: (…) Wie sollen Finanzmarktteilnehmer angesichts des Mangels an Daten die Berichtspflichten zur Taxonomie-Anpassung gemäß der SFDR bzw. der delegierten Verordnung erfüllen? Aus Sicht des Verbrauchers wäre die am wenigsten irreführende Alternative die Meldung „Daten nicht verfügbar“ in Verbindung mit einem kurzen erläuternden Text.
Antwort: (…) Wie in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 35 der delegierten Verordnung dargelegt, ist die Verwendung „gleichwertiger Informationen“ von Gesellschaften oder Drittanbietern zulässig, wenn die Taxonomie-konforme Ausrichtung von Investitionen nicht aus den öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaften hervorgeht. (…) In solchen Ausnahmefällen und nur für die Wirtschaftstätigkeiten, für die keine vollständigen, zuverlässigen und rechtzeitigen Informationen eingeholt werden konnten, dürfen die Finanzmarktteilnehmer ergänzende Beurteilungen und Schätzungen auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen vornehmen. Beurteilungen und Schätzungen sollten nur begrenzte und spezifische Teile der gewünschten Datenelemente kompensieren und ein vorsichtiges Ergebnis liefern. Die Finanzmarktteilnehmer sollten die Grundlage für ihre Schlussfolgerungen sowie die Gründe dafür, dass sie solche ergänzenden Beurteilungen und Schätzungen für die Zwecke der Offenlegung gegenüber den Endanlegern vornehmen müssen, klar erläutern.


Finanzberatern und dem reinen Execution only-Geschäft sind lediglich die letzten zwei Fragen gewidmet.

Frage: Gelten die Regeln für Finanzberater auch für Finanzberater, die nicht-beratende Verkäufe tätigen (execution only)?
Antwort: Für Versicherungsberater und -vermittler geht aus der Definition des Begriffs „Finanzberater“ in Artikel 2(11) der SFDR eindeutig hervor, dass nur Vermittler/Berater, die Beratung anbieten, die SFDR-Vorschriften einhalten müssen. So fallen z.B. nur Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung in Bezug auf IBIPs leisten, in den Anwendungsbereich der SFDR, nicht aber Versicherungsvermittler, die IBIPs im Rahmen eines nicht-beratungsgestützten Verkaufs verkaufen. Das Gleiche gilt für andere Berater: Die Verpflichtungen sind auf den Kontext der Beratung beschränkt.

Frage: In Artikel 10 SFDR werden ausdrücklich „Finanzmarktteilnehmer“ als Adressaten der Verpflichtungen bezüglich der Transparenz der Angaben zu Finanzprodukten gemäß Artikel 8 und 9 SFDR auf den Websites genannt. Bedeutet dies, dass „Execution-only“-Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn sie die oben genannten Finanzprodukte vertreiben?
Antwort: Der Text der SFDR besagt, dass reine Ausführungsfirmen nicht verpflichtet sind, die Verpflichtungen zu erfüllen.


Download der FAQs der ESAs


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