ESMA Briefing zu Nachhaltigkeitsrisiken & Offenlegung im Asset Management

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Leitfaden für die Überwachung der Fondsdokumentation und des Marketingmaterials


Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 31. Mai 2022 ein aufsichtsrechtliches Briefing veröffentlicht, um die Konvergenz in der Europäischen Union bei der Beaufsichtigung von Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen und bei der Bekämpfung von Greenwashing durch Investmentfonds sicherzustellen.

Auf Grundlage dieses Supervisory Briefings sollen die nationalen Aufsichtbehörden unter anderem prüfen, ob offengelegten ökologischen und/oder sozialen Merkmale, die von Fonds gefördert werden (Artikel 8 Fonds) und die nachhaltigen Anlageziele, die von Fonds verfolgt werden (Artikel 9 Fonds), in den Fondsdokumenten hinreichend erläutert werden und Teil der Anlagepolitik sind.

Konsistente Informationen

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bewerten und sich vergewissern, dass die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in der Fondsdokumentation und den Marketingunterlagen konsistent sind. Zunächst sollte die Richtigkeit der in den einzelnen Dokumenten enthaltenen Informationen überprüft werden, anschließend der Inhalt des Marketingmaterials auf Übereinstimmung mit den nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in der Fondsdokumentation überprüft werden.

Nachhaltigkeitsbezogene Angaben sollten keine Standardformulierungen mit komplexen rechtlichen Haftungsausschlüssen oder Fachjargon enthalten, der für den durchschnittlichen Anleger unverständlich wäre. Ein Warnzeichen für die Aufsichtsbehörden sollte die wiederholte Verwendung desselben oder eines ähnlichen Standardtextes bei verschiedenen Fonds sein. Die Verwendung von Querverweisen und Hyperlinks sollte auf wenige Anlassfälle beschränkt sein.

Grundsatzbezogene Leitlinien für Fondsnamen

Auch auf das Wording geht die ESMA detailliert an. So sollen die Namen der Fonds nicht irreführend sein. Die Verwendung von Begriffen wie „ESG“, „grün“, „nachhaltig“, „sozial“, „ethisch“, „Auswirkung“ oder anderen ESG-bezogenen Begriffen sollte nur dann verwendet werden, wenn sie durch Nachweise von Nachhaltigkeitsmerkmalen, -themen oder -zielen wesentlich unterstützt werden, die in den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds sowie seiner Strategie angemessen und konsistent widergespiegelt werden.

Die Verwendung des Wortes „Impact“ oder „Impact Investing“ oder eines anderen wirkungsbezogenen Begriffs sollte unter anderem nur von Fonds verwendet werden, deren Anlagen mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite auch positive, messbare soziale und ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen

Darüber hinaus sollten laut ESMA Briefing alle weiteren verfügbaren Informationen (z. B. Medienberichte, Beschwerden, Meldungen von Whistleblowern usw.) sowie negative Feststellungen, die von internen Kontrollfunktionen, externen Prüfern oder Verwahrstellen gemeldet werden, auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes berücksichtigt werden und von den nationalen Aufsichtsbehörden bei ihrer laufenden Aufsicht verwendet werden können. Gegebenenfalls sollten ungünstige Feststellungen weitere aufsichtliche Untersuchungen, einschließlich Besuche vor Ort, auslösen.


Externer Link zum Download des ESMA Supervisory Briefings hinsichtlich Nachhaltigkeitsrisiken und Offenlegung im Bereich der Vermögensverwaltung


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