ESA veröffentlichen Bericht über SFDR-Offenlegungen

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Seit 10. März 2021 müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gemäß Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenlegen. Finale Technische Regulierungsstandards RTS, die der Finanzindustrie mitteilen würden, was genau und wie diese Offenlegungen vorzunehmen sind, fehlen bis heute. Die europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA (kurz: ESA) haben sich dennoch einen Überblick verschafft.


Auf Basis einer Umfrage bei den nationalen Aufsichtsbehörden haben die ESAs einen vorläufigen, indikativen und nicht erschöpfenden Überblick über gute Beispiele für bewährte Verfahren und weniger gute Beispiele für freiwillige Offenlegungen erstellt.

Die ESAs stellen unter anderem fest, dass die ersten Offenlegungen seit Anwendung der SFDR nicht sehr detailliert und Offenlegungen hinsichtlich des Grades der Angleichung an die Ziele des Pariser Abkommens insgesamt gering bzw. oft vage sind. Generell sei es schwierig, eindeutige Trends zu erkennen.

Kritisiert wird im Bericht, dass die geforderten Einzelheiten zur Erklärung, warum Finanzmarktteilnehmer die negativen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, nur in geringem Maße eingehalten.

Kritik an unbestreitbaren Tatsachen

Ein allgemeiner Schwachpunkt ist laut des ESAs, dass Finanzmarktteilnehmer keine Angaben darüber machen, wann sie beabsichtigen, solche negativen Auswirkungen zu berücksichtigen, und dass die Gründe für die Nichtberücksichtigung von negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Principal Adverse Impacts PAI) nicht erläutert werden. Wenn eine Erklärung gegeben wird, sind die häufigsten Gründe:

  • schwierige, unsichere und unvollständige regulatorische Anforderungen,

  • fehlende Informationen und klare Methoden zur Beschaffung von Daten von Emittenten und allgemeiner ein Mangel an öffentlich zugänglichen Daten,

  • kostspielige Verfahren zur Umsetzung,

  • keine gemeinsamen Kriterien/Praktiken zur Definition der erforderlichen Indikatoren,

  • Anwendung von Verhältnismäßigkeitskriterien wie Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der fraglichen Tätigkeiten.

Schwierige, unsichere und unvollständige regulatorische Anforderungen sind ebenso fakt wie fehlende Informationen und klare Methoden zur Beschaffung von Daten. Demzufolge bleibt den ESAs in ihren Kommentaren zu den Best-Practice-Beispielen nichts anders übrig als festzustellen, dass solche Offenlegungen „streng genommen den Vorschriften“ entsprechen. Bemängelt wird jedoch, dass Einzelheiten darüber, ob und wann geplant ist, negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen.


Fazit

Auf Grundlage des Berichtes der ESAs können die die vorhandenen Offenlegungen einem Review unterzogen werden. Beispielsweise sollten die Erklärungen einen klaren Hinweis darauf enthalten, ob und wann vorgesehen ist, negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Sinnvoll erscheint dies in der Praxis erst dann, wenn die vollständige Taxonomie angewendet werden muss – und das wird noch Jahre dauern.


Gerne unterstütze ich Sie auf Basis des ESA-Berichtes beim Review Ihrer vorhandenen Offenlegungen!

Senden Sie mir eine unverbindliche Anfrage!


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