Entwurf eines neuen FMA Rundschreibens zu Marketingmitteilungen

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Das alte Rundschreiben der FMA zu Informationen einschließlich Marketingmitteilungen vom 28. April 2011 basiert noch auf dem WAG 2007 und wurde bereits per 3. Januar 2018 – also ab der Anwendung von MiFID II – außer Kraft gesetzt. Heute hat die FMA den Konsultationsentwurf für ein neues Rundschreiben veröffentlicht, der auch die Bestimmungen der DelVO (EU) 2017/565 berücksichtigt.

Ein Kunde soll auf Basis der von einem Rechtsträger zur Verfügung gestellten Informationen eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung treffen können. Inhalt und Qualität der Informationen haben daher einen unmittelbaren Einfluss auf die Anlageentscheidung eines Kunden. Daher müssen Informationen einen Kunden in die Lage versetzen, auf ausreichend informierter Basis eine rationale Anlageentscheidung treffen zu können, heißt es im Entwurf einleitend

Normadressaten

Das Rundschreiben soll sich an die bekannten Rechtsträger gemäß WAG 2018 richten, also an folgende Unternehmen:

  • Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen
  • Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018
  • Versicherungsunternehmen, die Investmentfondsanteile vermitteln und für welche die im WAG 2018 aufgezählten Bestimmungen der DelVO und des WAG 2018 gelten
  • Verwaltungsgesellschaften, die zusätzlich die Tätigkeiten der individuellen Portfolioverwaltung und Anlageberatung ausüben, sowie AIFM, die zusätzlich die Dienstleistungen der individuellen Portfolioverwaltung, der Anlageberatung sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen anbieten und für die die Bestimmungen der DelVO sowie des WAG 2018 gelten
  • Zweigstellen von Drittlandfirmen, für die das WAG 2018 sowie die DelVO anwendbar sind

An Kunden gerichtete Informationen

Unter dem Begriff Kunden sind natürliche oder juristische Personen zu verstehen, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen bereits erbringt (bestehende Kunden), oder denen gegenüber vorvertragliche Pflichten bestehen (potentielle Kunden). Potentielle Kunden sind in der Regel Personen, zu denen noch keine Kundenbeziehung besteht, an die jedoch Informationen gerichtet werden, um sie als Kunden zu gewinnen.

Wie schon im alten Rundschreiben umfasst der Anwendungsbereich im Sinne des WAG 2018 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II) alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen an Kunden richtet. Dazu zählen auch Informationen, die in einer Weise verbreitet werden, dass (potentielle) Kunden wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen.

Papier, Internetseiten, Apps, soziale Medien

Der Begriff „Information“ wird nach wie vor weit gefasst. Es fallen sämtliche Informationen darunter, unabhängig davon, ob diese in Papierform oder über elektronische Medien (wie über Internetseiten, Apps oder soziale Medien) zur Verfügung gestellt werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rechtsträger zur Erteilung der Information gesetzlich verpflichtet ist oder nicht, ob die Informationen werblicher Art sind oder nicht, ob sie sich an einen bestimmten oder unbestimmten Kundenkreis richten.

Insbesondere beim Anbieten von Dienstleistungen oder Finanzinstrumenten über Internetseiten, Apps oder souialen Medien ist darauf zu achten, dass die Hinweise auf maßgebliche Risiken in räumlicher und sachlicher Nähe zu den dargestellten Vorteilen erfolgt. So wäre es unzulässig, zunächst die Vorteile darzustellen und erst über Anklicken eines „Links“ oder eines Dokuments zu den Risiken zu gelangen.

Beispiele aus der Praxis

Im Gegensatz zum alten Rundschreiben enthält der Entwurf des neuen Rundschreiben zahlreiche (Negativ-)Beispiele, an denen sich die Normadressaten orientieren können. Ein Beispiel:

Bietet ein Rechtsträger ausschließlich standardisierte Vermögensverwaltungsstrategien an, ist eine in diesem Zusammenhang stehende Information „Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte und inviduelle Lösungen an!“ falsch und somit irreführend.

Der Konsultationsentwurf steht auf der Internetseite der FMA zum Download bereit (externer Link zur Internetseite der FMA). Stellungsnahmen können bis zum 30. September 2021 abgegeben werden.