Verspätet, aber doch, ist die neue Gewerbeordnung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlicht worden. Im Fokus der Compliance stehen die Paragrafen 365m bis 365z, in welchen die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU umgesetzt wird. Einige Details haben es jedenfalls in sich.
Warum gerade das Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer mehr in den Fokus der europäischen Aufsichtsbehörden rückt, habe ich Ihnen schon dargelegt:
Warum rückt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Fokus?
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gewerbeordnung werden unter anderem Handelsgewerbetreibende, Immobilienvermittler und Unternehmensberater verstärkt in die Pflicht genommen. Der Strafrahmen bei Pflichtverletzungen erstreckt sich (im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination daraus) auf bis zu 1.000.000 Euro.
Welche Pflichten bestehen für die betroffenen Berufsgruppen?
Die Pflicht zur unternehmensinternen Risikobewertung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daran knüpfen sich Allgemeine Sorgfaltspflichten sowie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an. Die Identitätsfeststellung ist ebenso wie klar geregelt wie Vereinfachte Sorgfaltspflichten und gegebenenfalls Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.
Neben Allgemeinen Meldepflichten sowie Vorschriften zur Durchführung von Transaktionen findet sich in der neuen Fassung der Gewerbeordnung auch das Verbot der Informationsweitergabe wieder. Auch Datenschutz, Aufbewahrung und statistische Daten sind genauso wie Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung streng geregelt.
In Summe lassen sich all diese Pflichten mit überschaubarem Aufwand in die Praxis umsetzen. Ich unterstütze Sie sehr gerne dabei!