Die neue Gewerbeordnung GewO

Die Gewerbeordnung 1994, kurz GewO 1994, ist die gesetzliche Basis für uns Gewerbetreibende. Auch in der Gewerbeordnung muss die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU national umgesetzt werden. Also gibt es sie spätestens bis 25. Juni 2017 in einer neuen Fassung geben.

Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Neu an der Gewerbeordnung – und mit Folgen für die alltägliche Praxis verbunden – sind zum Beispiel die Paragrafen §§ 365m bis 365z, welche die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten.

Explizit von diesen umfassenden Maßnahmen betroffen sind unter anderem Handelsgewerbetreibende, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler. Zwar sind die wesentlichen Bestimmungen bereits jetzt in der Gewerbeordnung enthalten, trotzdem sollten Sie ihnen ab sofort erhöhte Aufmerksamkeit schenken!

Neue Betragsgrenze für Barzahlungen

Die alte Grenze für Barzahlungen in der Höhe von 15.000 Euro wird auf 10.000 Euro reduziert. Natürlich sind höhere Barzahlungen nicht verboten, aber der jeweilige Kunde muss identifiziert werden, sprich er muss sich mittels Lichtbildausweis legitimieren und seine Daten werden gespeichert.

Dabei ist es unerheblich, ob die Barzahlung in der Höhe von mindestens 10.000 Euro in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird. Einzelne Barzahlungen sind also gegebenenfalls zusammenzurechnen, was in der Praxis noch zur einen oder anderen Herausforderung führen wird.

Gewerbeaufsichtsbehörden werden in die Pflicht genommen

Die meisten Änderungen in den Paragrafen §§ 365m bis 365 z betreffen die Behörden. Denn deren Kontrolle und Überwachung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben sich bei der letzten, nationalen Geldwäsche-Prüfung der FATF als mangelhaft erwiesen. Daher werden die Behörden in der neuen Gewerbeordnung verstärkt in die Pflicht genommen.

Nicht zuletzt deshalb werden wir Gewerbtreibende diese Paragrafen zukünftig mehr in den Fokus stellen müssen. Beispielsweise sind in der neuen Gewerbeordnung für die betroffenen Gewerbetreibenden eine unternehmensspezifische Risikoanalyse sowie Schulungen für Mitarbeiter verpflichtend vorgesehen.

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