Der Ex-ante Kostenausweis

Bild Inside@MiFID IIWertpapier-Dienstleister sind schon heute verpflichtet, ihren Kunden im Vorhinein (lateinisch: ex-ante) sämtliche Gebühren und Produktkosten detailliert offenzulegen. Zum Beispiel die Höhe des Ausgabeaufschlages, die laufenden Kosten eines Fonds, die Depotgebühr der Bank und die Vermögensverwaltungsgebühren. MiFID II ist das allerdings zu wenig. In Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 fordert der europäische Gesetzgeber einen umfangreichen Ex-ante Kostenausweis.

Einzeln & aggregiert, in Prozent & Euro

Zukünftig müssen alle Gebühren einzeln sowie aufsummiert („aggregiert“ sagt der Gesetzgeber) angegeben werden. Und zwar nicht nur in Prozentsätzen, sondern auch in absoluten Eurobeträgen. Letzteres macht durchaus Sinn, denn 5 Prozent Ausgabeaufschlag klingen für manche Kunden vielleicht nicht viel, aber bei einem Anlagebetrag von 25.000 Euro sind das 1.250 Euro. Der eine oder andere Kunde wird angesichts dieses Betrages wahrscheinlich überrascht sein.

Ex-ante & ex-post

Um die zukünftig anfallenden – einmaligen wie laufenden – Kosten im Vorhinein darstellen zu können, müssen Wertpapier-Dienstleister Annahmen treffen, wie zum Beispiel den Anlagebetrag oder die Haltedauer. Das ist beim Kauf von einzelnen Wertpapieren wie Investmentfonds noch näherungsweise machbar. Bei der individuellen Portfolioverwaltung nähert sich der Ex-ante Kostenausweis einer reinen Kostenschätzung, die der Gesetzgeber, wenn sie nachvollziehbar ist, auch explizit erlaubt

Wie der Name schon sagt wird eine Portfolioverwaltung individuell auf den Kunden abgestimmt. Um die laufenden Kosten beispielhaft darstellen zu können, müssen eine Reihe von Annahmen getroffen werden, die den Ex-ante Kostenausweis zur Zahlenspielerei machen.

Veranschaulichung & eigene Beschreibung

Anlageberater und Portfolioverwalter legen also Gebühren und Produktkosten detailliert offen, und zwar einzeln sowie aggregiert, in Prozentsätzen sowie in Eurobeträgen, ex-ante (im Vorhinein) sowie ex-post (im Nachhinein). Das reicht dem europäischen Gesetzgeber aber immer noch nicht.

MiFID II verlangt auch eine Veranschaulichung der kumulativen Wirkung auf die Renditekosten, die mit einer Beschreibung einhergehen muss. Wertpapier-Anleger bekommen also auch veranschaulicht, welche Rendite sie erzielt hätten, wenn überhaupt keine Kosten angefallen wären.

Aber wer bitteschön arbeitet auf Dauer gratis?

Auf dem Papier können sich Anleger über jene Rendite freuen, die sie erzielt hätten, wenn Produkthersteller, Anlageberater und Portfolioverwalter sowie Depotbanken vollkommen gratis arbeiten würden. In der Praxis ist diese Information allerdings wertlos. Denn welcher Dienstleister kann auf Dauer ohne angemessene Entlohnung arbeiten? Keine Entlohnung, keine Dienstleistung, keine Veranlagung und folglich gar keine Rendite. Außer auf dem Papier. Die theoretisch von allen Kosten befreite theoretische Rendite ist also reine Theorie.

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