Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz FM-GwG

Bild Geldwäsche Prävention (6)Seit 1. Januar 2017 hat Österreich erstmals ein eigenes Geldwäsche-Gesetz, das so genannte Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, kurz FM-GwG. Österreich setzt damit – bereits ein halbes Jahr vor dem Ablaufen der eigentlichen Frist der EU – die 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union national um.

Das Gesetz enthält umfassende Vorschriften und Maßnahmen, die dem Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen sollen.

Politisch exponierte Personen jetzt auch im Inland

Wesentliche Neuerungen sind zum Beispiel die Prüfung des Kunden auf seinen Status als politisch exponierte Person, kurz PEP. Diese Prüfung ist zwar grundsätzlich nicht neu, wird aber mit dem FM-GwG auch auf inländische PEPs ausgedehnt. Eine politisch exponierte Person ist jemand, der ein wichtiges öffentlichen Amt bekleidet oder bekleidet hat.

Strafrahmen deutlich ausgeweitet

Neu ist auch der Strafrahmen, der sich – im Extremfall – auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Konzernumsatzes beläuft. Damit werden Versäumisse im schlimmsten aller Fälle für die betroffenen Unternehmen existenzbedrohend. Betroffene Unternehmen, die so genannten Verpflichteten – sind unter anderem Kreditinstitute (Banken) und Finanzinstitute (zum Beispiel Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen).

Risikoanalyse gesetzlich vorgeschrieben

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz schreibt den Verpflichteten beispielsweise eine unternehmensspezifische Risikoanalyse vor, in der die Risiken, die der Verpflichtete im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, erfasst werden müssen. DIese Risikoanalyse ist in weiterer Folge die Basis für die getroffenen Maßnahmen.

Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.

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