Zur Klarstellung: Betroffene Personen, also auch Kunden, müssen sich mit der Datenschutzerklärung nicht einverstanden erklären oder womöglich sogar zustimmen. Es handelt sich dabei um Informationen, die Sie als Verantwortlicher den betroffenen Personen geben bzw. zur Kenntnis bringen müssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Das Veröffentlichen der Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite sowie der Hinweis darauf, dass die Informationen dort verfügbar sind (zum Beispiel mittels Link in Ihrer E-Mail-Signatur oder in Ihren Vertragsdokumenten) ist grundsätzlich ausreichend.

Hinsichtlich der Information an betroffene Personen finden Sie in der Antwort auf Frage  2 weitere Details.


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