Zuständig für das Überprüfen sind die Bezirksverwaltungsbehörden, in den Bundesländern also die Bezirkshauptmannschaften, in Wien die Magistratsabteilungen. Die Behörden sind verpflichtet, umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort, zu setzen, selbst wenn keine Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen.

Die Behörden bewerten Ihr Risikoprofil, einschließlich der Risiken des Nichteinhaltens der Vorschriften, in regelmäßigen Abständen sowie beim Eintreten wichtiger Entwicklungen. Sie prüfen die Eignung und Umsetzung Ihrer internen Strategien, Kontrollen und Verfahren in angemessener Weise.

Auch die Behörden haben übrigens die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, und zwar dann, wenn sie im Rahmen von Kontrollen Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Wie hoch sind die Geldstrafen?

Unterlassen Sie es die Geldwäschemeldestelle umgehend von einem Verdachtsfall zu unterrichten, beträgt die Geldstrafe bis zu 30.000 Euro. Befolgen Sie die sonstigen Bestimmungen nicht, beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000 Euro.

Im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon kann die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro betragen. Im Falle von Versicherungsvermittlern kann die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10% des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten Jahresabschluss betragen.

Und die Behörde veröffentlicht Ihren Namen sowie die Art des Verstoßes für die Dauer von fünf (!) Jahren auf ihrer Internetseite. “Naming & Shaming“ nennt man dieses Veröffentlichen.

Sind Sie fit für einen Besuch der Gewerbeaufsichtsbehörde? Wenn nein, dann …

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