
Versicherungsvermittler und Versicherungsberatung werden aus der SFDR gestrichen
Hinter dieser etwas kryptischen Headline verbirgt sich eine erfreuliche Nachricht für alle Versicherungsvermittler. Denn am 20. November hat die EU-Kommission vorgeschlagen, aus dem Anwendungsbereich der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) Versicherungsvermittler (Artikel 2 Punkt 20 SFDR) und die Versicherungsberatung (Punkt 21) zu streichen. Für diese sollen künftig die Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit entfallen.
Überprüfung der SFDR
Die seit 10. März 2021 anzuwendende EU-Offenlegungsverordnung und deren technische Regulierungsstandards sind keine regulatorischen Meisterwerke. Sie entstanden noch in jener Epoche als der grüne Zeitgeist, allen voran der Grüne Deal, die europäische Politik und Regulatorik wesentlich mitbestimmte. Dass es den Vorschriften über weite Strecken an Realitätsbezug fehlt, hat auch die EU-Kommission erkannt. In ihrer Pressemitteilung schreibt sie: „Mit den Änderungen sollen die derzeitigen Mängel behoben und die Vorschriften einfacher, effizienter und besser an die Marktrealitäten angepasst werden.“
Auch Wertpapierfirmen werden gestrichen
Die Kommission schlägt im Rahmen der Überarbeitung der SFDR weiters vor, dass Wertpapierfirmen (Punkt 5) und Portfolioverwaltung (Punkt 6) aus dem Anwendungsbereich gestrichen werden. Ebenso nicht mehr in der SFDR vorkommen sollen die Begriffe „Finanzberater“ (Punkt 11) und „Anlageberatung“ (Punkt 16). Das heißt im Klartext, dass künftig weder für die Portfolioverwaltung noch für die Anlageberatung nachhaltige Offenlegungspflichten gelten sollen.

Weder Gestalter von nachhaltigen Finanzprodukten noch offensichtlich die EU-Kommission sind glücklich mit der Definition einer „nachhaltigen Investition“ (Punkt 17). Sie soll daher ebenfalls gestrichen werden.
Sinnvolle Änderungen
Neben einer Vereinfachung stellen diese vorgeschlagenen Änderungen einen sinnvollen Schritt in Richtung Praxisbezug dar. Wertpapierfirmen und Finanzberater haben im Rahmen der Portfolioverwaltung und Anlageberatung bekanntlich stets im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Ihnen sind sowohl das Entgegennehmen von Kundengeldern als auch der Eigenhandel verboten (sofern eine Wertpapierfirma nicht über einen erweiterten Konzessionsumfang verfügt). Somit haben weder Wertpapierfirmen noch Finanzberater direkten Einfluss auf Investitionsentscheidungen, die nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben könnten.
Klares Kategorisierungssystem

Die derzeitige SFDR führt zu langwierigen und komplexen Offenlegungen, was es den Anlegern erschwert, die ökologischen oder sozialen Merkmale von Finanzprodukten zu verstehen und zu vergleichen, gesteht die Kommission ein. Auch das Ziel, Kapital vermehrt in nachhaltige Investitionen umzulenken, wurde nicht vollständig erreicht.
Um Kleinanleger zu motivieren, nachhaltiger zu investieren, sollen drei neue Produktkategorie eingeführt werden, die alle zu mindestens 70 % im Sinne der gewählten Strategie investieren müssen:
- Kategorie „Nachhaltigkeit“: Produkte, die zu Nachhaltigkeitszielen beitragen,
- Kategorie „Übergang“: Produkte, die Investitionen in Unternehmen lenken, die noch nicht nachhaltig sind, sich aber auf einem glaubwürdigen Übergangspfad befinden,
- Kategorie „ESG-Grundlagen“: Produkte, die eine Vielzahl von ESG-Investitionsansätzen integrieren, aber nicht die Kriterien der anderen beiden Kategorien erfüllen.
Dazu werden Artikel 8 und 9 der SFDR, die derzeit auf eineinhalb A4-Seiten Platz finden, überarbeitet und ein Artikel 9a ergänzt. Nach den geplanten Änderungen sind die Vorschriften dreimal so lang. Ganz kann die Kommission ihrer Vorliebe für wortreiche Regulatorik, die im Detail neue Fragen aufwirft, augenscheinlich nicht widerstehen.
Sinn und Zweck
Ob all diese Änderungen, die nun dem EU-Parlament und dem Rat zur Beratung vorgelegt werden (also noch lange nicht fix sind), tatsächlich Kleinanleger dazu motivieren, verstärkt nachhaltig im Sinne der EU zu investieren, bleibt abzuwarten. Die Kommission hofft, dass „die Änderungen die führende Rolle der EU im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens und die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsektors stärken“.
Fun Fact: Zuständige Aufsicht
Noch haben Versicherungsvermittler die seit 10. März 2021 anzuwendende SFDR umzusetzen und nachhaltige Informationen offenzulegen. Lange Zeit galt diese Pflicht, ohne zuständige (Gewerbe-)Aufsichtsbehörde. Diese wurde erst vor wenigen Wochen am 31. Oktober 2025 – also mit gut viereinhalb (!) Jahren Verspätung – benannt.
Dieser Artikel ist erstmal im Magazin für den österreichischen Finanzdienstleister Geld & Rat, Dezember 2025, erschienen.

