
Österreich setzt CSRD mit 592 Tagen Verspätung um
Bereits am 16. Dezember 2022, als der Grüne Deal noch in aller Munde war, veröffentlichte das EU-Parlament die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD. Bis 6. Juli 2024 sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in nationales Gesetz gießen. Österreich versäumte diese Frist ebenso wie einige weitere EU-Staaten. Mit über eineinhalb Jahren Verspätung wurde das heimische Nachhaltigkeitsberichtsgesetz NaBeG am 18. Februar 2026 veröffentlicht.
Weitreichende Berichtspflichten
In der ursprünglichen Version sah die CSRD weitreichende Berichtspflichten bereits für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und mehr als € 50 Mio. Jahresumsatz vor. Davon wären europaweit etwa 11.700 mittelständische und große Unternehmen sowie deren kleine Lieferanten in der Wertschöpfungskette betroffen gewesen. Auf Basis des europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollten bis zu 1.200 ESG-Datenpunkte erfasst und berichtet werden.
Von der Realität eingeholt
Angesichts dieses Bürokratie-Monsters regte sich in der Wirtschaft massiver Widerstand. Im Verlauf der Diskussionen wurden die Nachhaltigkeitsberichtspflichten auch von der geopolitischen und wirtschaftlichen Realität eingeholt. Seit Anfang 2025 rudert die EU zurück. Sie kündigte an, die grüne Regulatorik mit Omnibus-Verordnungen zu vereinfachen, was hinsichtlich der CSRD auch geschah. Mit der verspäteten Umsetzung konnte der österreichische Gesetzgeber gleich die adaptierten EU-Vorgaben umsetzen.
Gesundgeschrumpfte Pflichten
Verkürzt gesagt, sind ab Januar 2027 nur mehr jene Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeiter haben und über € 450 Mio. Jahresumsatz erzielen. In Österreich trifft das etwa 120 Unternehmen. Diese direkt berichtspflichtigen Unternehmen dürfen, um den so genannten Trickle-Down-Effekt zu reduzieren, von ihren Lieferanten in der Wertschöpfungskette keine Informationen verlangen, die über den freiwilligen Berichtsstandard VSME hinausgehen. Dieser Standard befindet sich derzeit noch in Überarbeitung und soll im Verlauf des Jahres 2026 fertig sein.
Das NaBeG beinhaltet auch das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz DriBeG, auf dessen Grundlage auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen zur nachhaltigen Berichterstattung verpflichtet werden.
Dieser Beitrag ist erstmals im Börsen-Kurier Nr. 12. vom 20. März 2026 erschienen.

