Von den Bestimmungen zum Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine klar definierte Gruppe von Gewerbetreibenden betroffen, und zwar:

  1. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro* in bar tätigen oder entgegennehmen
  2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter
  3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation beim Erbringen bestimmter Dienstleistungen
  4. Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck.

Durch die tätigkeitsbezogene Definition des Versicherungsvermittlers fallen auch Gewerbliche Vermögensberater (beim Vermitteln von Lebensversicherungen) unter diese gewerberechtlichen Regelungen.

* ACHTUNG: 10.000 Euro, unabhängig davon, ob die Zahlung in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird. Teilbeträge müssen also zusammengezählt werden! Was zum Beispiel in Filialbetrieben zur echten Herausforderung werden kann.

Gehören Sie zu den genannten Gewerbetreibenden? Dann …

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