Ausgenommen von den neuen Datenschutz-Vorschriften ist lediglich das Verarbeiten von personenbezogenen Daten durch natürliche Personen zu persönlichen oder familiären Zwecken – ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit.

Diese so genannte „Haushaltsausnahme“ hält fest, dass zum Beispiel das Anlegen eines privat genutzten Adress- und Telefon-Verzeichnisses („Anschriftenverzeichnis“) nicht unter die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung fällt. Erwägungsgrund 18 nennt in diesem Zusammenhang explizit auch „die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten“.

Darüber hinaus schweigt sich die DSGVO über die heutzutage so oft – auch beruflich beziehungsweise zum wirtschaftlichen Vorteil – genutzten sozialen Netzwerke wie Facebook, XING, LinkedIn, YouTube, Instagram, usw., aber auch Nachrichtendienste wie WhatsApp, Viber, Messenger, usw. aus.

Gerade hinsichtlich der Nutzung von sozialen Netzen und Nachrichtendiensten bestehen also viele Unsicherheiten und Unklarheiten. Die neuen Vorschriften geben darauf keinerlei Antwort, die DSGVO ignoriert dieses Thema trotz seiner Bedeutung gänzlich.


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